Tz. 284

Die Umsetzung der neuen Verordnung über die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wird dagegen eine Ausweitung der Tätigkeiten von Prüfungsausschüssen zur Folge hat.[601] So hat nach Art. 4 Abs. 3 bzw. Erwägungsgrund Nr. 7 der Prüfungsausschuss im Speziellen dann über die Abhängigkeit des Abschlussprüfers zu entscheiden, wenn das bezahlte Honorar wesentlich höher als das vereinbarte Honorar oder der Abschlussprüfer finanziell übermäßig abhängig von dem Mandat ist. Ggf. muss der Prüfungsausschuss dann eine Qualitätssicherungsprüfung veranlassen oder einen Wechsel des Abschlussprüfers vorschlagen. Weiterhin hat der Prüfungsausschuss gem. Art. 5 Abs. 4 bzw. Erwägungsgrund Nr. 9 vor dem Hintergrund einer Gefährdung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu entscheiden, welche Nichtprüfungsleistungen, sofern diese nicht verboten sind, gebilligt werden. Art. 11 verlangt als eine der wesentlichsten Neuerungen, dass der Abschlussprüfer dem Prüfungsausschuss einen zusätzlichen Bericht vor Erteilung des Bestätigungsvermerks vorzulegen hat.[602] Hinsichtlich der Aufgabe des Prüfungsausschusses, einen Abschlussprüfer vorzuschlagen, wird in der neuen Verordnung in Art. 16 bzw. Erwägungsgrund Nr. 18 konkretisiert, dass, abgesehen von dem Fall, dass ein Prüfungsmandat verlängert wird, der Prüfungsausschuss mindestens zwei mögliche Abschlussprüfer vorschlagen und seine Präferenz begründen muss.

 

Tz. 285

Das AReG, das zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Abschlussprüfungs-Richtlinie sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Abschlussprüfungs-Verordnung im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse dient, sieht mehrere Änderungen im § 324 HGB vor, die den Art. 1 Nr. 32 der Abschlussprüfungs-Richtlinie umsetzen, mit der wiederum Kapitel X der Richtlinie 2006/43/EU durch einen neuen Art. 39 zum Prüfungsausschuss ersetzt wird:

  • Erweiterung der Befreiungsregeln, d. h. es soll sichergestellt werden, dass auch künftig Investmentvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 KAGB von der verpflichtenden Einrichtung eines Prüfungsausschusses befreit bleiben
  • Vorgabe, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses über Branchenkenntnisse verfügen müssen
  • Verschärfung der Unabhängigkeitsanforderungen an die Mitglieder des Prüfungsausschusses; während bislang nur ein Mitglied unabhängig sein musste, soll künftig die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, dieses Kriterium erfüllen
  • Forderung, dass mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand zu Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss
  • Klarstellung, dass einem Aufsichts- oder Verwaltungsrat, der nicht entsprechend der aktienrechtlichen Vorgaben besetzt ist, regelmäßig über die Arbeit des Prüfungsausschusses zu berichten ist
  • Schaffung einer Grundlage für die Überwachungstätigkeit der Abschlussprüferaufsicht; der neue Abs. 3 fordert, dass der Prüfungsausschuss auf Verlangen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde das Ergebnis sowie die Durchführung seiner Tätigkeit darzustellen und zu erläutern hat.
[601] Auch dazu Merkt, ZHR 179 (2015), 601.
[602] Darin sind u. a. eine Erklärung der Unabhängigkeit, eine Beschreibung der Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss und verschiedene Angaben zur Durchführung der Abschlussprüfung schriftlich vom Abschlussprüfer zu verfassen.

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