Dipl.-Oec. Andrea Bruckner, Dr. Niklas Homfeldt
a) Überblick
Tz. 297
Durch § 324a HGB wird die Abschlussprüfung von Einzelabschlüssen geregelt, die gem. den entsprechend in § 315a Abs. 1 HGB genannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellt werden. Offenlegungspflichtigen Gesellschaften ist es durch die Vorschriften des § 325 HGB gestattet, anstelle eines nach handelsrechtlichen Regelungen aufgestellten Jahresabschlusses einen Einzelabschluss, der nach den von der Europäischen Union übernommenen IFRS aufgestellt ist, mit befreiender Wirkung offenzulegen. Wenngleich dies ausschließlich für Informationszwecke gilt, erhalten hierdurch alle gem. § 325 HGB offenlegungspflichtigen Unternehmen auch für die einzelgesellschaftliche Rechnungslegung die Möglichkeit zur Anwendung der IFRS. Der nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte Einzelabschluss ist unverändert für Zwecke der Kapitalerhaltung und Ausschüttungsbemessung, als Grundlage für die Besteuerung und für aufsichtsrechtliche Zwecke maßgeblich.
Tz. 298
Eine befreiende Wirkung geht von freiwillig aufgestellten und offengelegten IFRS-Einzelabschlüssen nur dann aus, sofern auch der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers bzw. ein Vermerk über dessen Versagung beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht wird. Die für diese gesonderte Abschlussprüfung anzuwendenden Rechtsvorschriften werden durch § 324a HGB zur Verfügung gestellt.
b) Entstehungsgeschichte
Tz. 299
§ 324a HGB wurde 2004 durch das BilReG in das HGB eingefügt und hängt unmittelbar mit dem ebenfalls im Rahmen des BilReG eingeführten § 325 Abs. 2a HGB zusammen, mit dem der Gesetzgeber Unternehmen die Möglichkeit eröffnet hat, den IAS-Abschluss zum Gegenstand ihrer Pflichtveröffentlichung zu machen, um sich z. B. besonders nachdrücklich als Unternehmen mit internationaler Rechnungslegung zu präsentieren.
c) Geltungsbereich
Tz. 300
Der Anwendungsbereich des § 324a HGB erstreckt sich – für den Fall der freiwilligen Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger – unmittelbar auf
d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven
Tz. 301
Das AReG hat § 324a HGB nicht beeinflusst. Eine Änderung ist derzeit nicht geplant. Fragen bestehen im Hinblick auf die praktische Umsetzung der Zusammenfassung des Prüfungsberichts (§ 324 Abs. 2 Satz 2 HGB). In diesem Zusammenhang ist befürchtet worden, die Abgrenzung zur Berichterstattung zum Jahresabschluss könne für die Adressaten des Berichts verschwimmen, was einen Verstoß gegen die Berichtspflichten nach § 321 HGB und die berufsständischen Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit bedeuten würde. Diese Befürchtung hat sich jedoch bisweilen nicht materialisiert.