Tz. 47
Der durch das BilMoG 2009 modifizierte § 312 HGB ist zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 Abs. 5 EGHGB). Die Änderungen durch das BilRuG sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 beginnen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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