bb1) Mitgliedschaft und Mitgliederversammlung
Tz. 124
Mitglied des DRSC kann gem. § 4 Abs. 1 DRSC-Satzung jede juristische Person und jede Personenvereinigung werden, die der gesetzlichen Pflicht zur Rechnungslegung unterliegt oder sich mit der Rechnungslegung befasst. Da die Mitgliederstruktur im gesamtwirtschaftlichen Interesse die unterschiedlichen Belange der an der Rechnungslegung Beteiligten repräsentieren soll, wird jedes Mitglied einem der folgenden Segmente zugeordnet: kapitalmarktorientierte Industrieunternehmen und Verbände (Segment "A"); nichtkapitalmarktorientierte Industrieunternehmen und Verbände (Segment "B"); Banken und Verbände (Segment "C"); Versicherungen und Verbände (Segment "D"); Wirtschaftsprüfung und Verbände (Segment "E").
Tz. 125
Die Mitglieder sind einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung in Berlin oder einer anderen deutschen Großstadt einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinen Stellvertreter, § 7 Abs. 1 DRSC-Satzung. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, § 7 Abs. 2 DRSC-Satzung.
Tz. 126
Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf die Wahl, die Abberufung und die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Nominierungsausschusses, § 9 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Wahl des Abschlussprüfers sowie alle wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen, § 9 Abs. 2 DRSC-Satzung. Die Mitgliederversammlung ist schließlich für Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung sowie die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens zuständig, § 9 Abs. 3 DRSC-Satzung.
bb2) Verwaltungsrat
Tz. 127
Der Verwaltungsrat (§ 10 DRSC-Satzung) hat 20 Mitglieder, die für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann nur solche natürlichen Personen in den Verwaltungsrat wählen, die ihr zuvor von den Mitgliedern der Segmente vorgeschlagen worden sind, vgl. § 4 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Vorschläge eines Segmentes bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitglieder dieses Segmentes. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach Segmenten gewählt. Von den Personalvorschlägen des Segmentes A sind die zehn Personen gewählt, die von den Personalvorschlägen dieses Segments die meisten Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten. Dies gilt entsprechend für die Segmente B und D mit der Maßgabe, dass jeweils die zwei Personen mit den meisten Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt sind, für die Segmente C und E mit der Maßgabe, dass die drei Personen mit den meisten Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt sind. Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Personalvorschläge der einzelnen Segmente beruht auf der derzeitigen Mitglieder- und Beitragsstruktur des Vereins, § 10 Abs. 3 DRSC-Satzung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig, § 10 Abs. 4 DRSC-Satzung. Mitglieder des Verwaltungsrates können nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder abberufen werden, § 10 Abs. 5 DRSC-Satzung.
Tz. 128
Der Verwaltungsrat hat unterschiedliche Zuständigkeiten: Er legt unter Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Interesses die Grundsätze und Leitlinien für die Arbeit des Vereins, insbesondere der Fachausschüsse und des Präsidiums, fest. Entsprechende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder, § 11 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Verwaltungsrat ebenfalls mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder gewählt. Der Verwaltungsrat kann die Fachausschüsse beraten, ist jedoch nicht weisungsbefugt. Die Fachausschüsse und ihre Mitglieder sind unabhängig, § 11 Abs. 2 DRSC-Satzung. Der Verwaltungsrat bestellt, berät und überwacht das Präsidium. Er kann beschließen, dass bestimmte Arten von Geschäften vom Präsidium nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, § 11 Abs. 3 DRSC-Satzung.
bb3) Präsidium
Tz. 129
Das Präsidium ist das Geschäftsführungsorgan des Vereins. Der Präsident und der Vizepräsident leiten ohne Stimmrecht jeweils einen Fachausschuss und darüber hinaus nach Absprache den Wissenschaftsbeirat. Sie vertreten den Verein und die Fachausschüsse und deren Arbeit nach außen. Der Präsident und der Vizepräsident sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Dem Präsidium obliegt weiterhin die Veröffentlichung des Jahresberichtes des Vereins, die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (Budget) und die Aufstellung des Jahresabschusses, § 17 DRSC-Satzung.
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