Tz. 38

Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen sind nach der Equity-Methode zu bilanzieren (IAS 28.16). Hiernach sind die Anteile zunächst mit den Anschaffungskosten anzusetzen. In der Folge ist eine Anpassung des Ansatzes um Änderungen beim Anteil des Investors am Nettovermögen des Beteiligungsunternehmens vorzunehmen (IAS 28.2).

 

Tz. 39

Bei erstmaliger Anwendung der Equity-Methode sind vor dem Hintergrund erforderlicher zukünftiger Fortschreibungen bereits zum Anschaffungszeitpunkt außerbilanzielle Nebenrechnungen aufzustellen. In diesen sind zum einen die anteiligen stillen Reserven und Lasten, d. h. die Differenz aus dem Anteil am buchmäßigen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens sowie dem Anteil am zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Reinvermögen des assoziierten Unternehmens, festzuhalten. Zum anderen ist der goodwill, d. h. der Unterschiedsbetrag zwischen den für die Anteile erforderlichen Anschaffungskosten und dem Anteil am zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Reinvermögen, zu determinieren.[29]

 

Tz. 40

Bei der Fortschreibung des Equity-Werts sind die nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen:[30]

  • Zunächst ist eine Anpassung um den Anteil am Jahresüberschuss/-fehlbetrag des assoziierten Unternehmens vorzunehmen, der dem Investor zuzuordnen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausschließlich nach dem Erwerbszeitpunkt anfallende Erfolge beachtlich sind. Ein Jahresüberschuss des assoziierten Unternehmens erhöht den Equity-Wert, während es im Falle eines Jahresfehlbetrags zu einer Reduktion kommt.
  • Zu einer (anteiligen) Reduktion des Equity-Werts kommt es auch bei vereinnahmten Ausschüttungen des assoziierten Unternehmens.
  • Berücksichtigungspflichtig sind zudem die Anteile an effektiven Kapitalerhöhungen bzw. -herabsetzungen des assoziierten Unternehmens. Da es bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln ausschließlich zu einer Umgliederung des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens kommt, entstehen in diesem Falle keine Konsequenzen für den Equity-Wert.
  • Darüber hinaus sind die anteiligen stillen Reserven und Lasten fortzuschreiben. Bestehen bspw. stille Reserven für ein Gebäude eines assoziierten Unternehmens, so sind diese über die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben.
 

BEISPIEL

Beispiel für die Regelkonsolidierung at equity[31]

Die XY-AG erwirbt am 01.01.2012 20 % der Anteile an der ABC-AG. Die Transaktion erfolgte unter folgenden Bedingungen:

  • Die Anschaffungskosten der Anteile betragen1,35 Mio. EUR.
  • Der Buchwert des Eigenkapitals der ABC-AG beträgt 1,5 Mio. EUR, so dass der Kapitalanteil der XY-AG nach der Transaktion 300.000 EUR beträgt.
  • Die stillen Reserven im Anlagevermögen der ABC-AG belaufen sich auf 2,25 Mio. EUR (bei einer Restnutzungsdauer von fünf Jahren), so dass auf die XY-AG ein Anteil i. H. v. 450.000 EUR entfällt.
  • Der Jahresüberschuss der ABC-AG in 2012 beläuft sich auf insgesamt 1,8 Mio. EUR und es erfolgt eine Vorabgewinnausschüttung i. H. v. insgesamt 300.000 EUR.
  • Der aufgedeckte goodwill beläuft sich auf 600.000 EUR.
 
Jahr Beschreibung Betrag in EUR
01.01.2012 Zugangsbewertung zu Anschaffungskosten 1.350.000
 

Fortschreibung um Gewinnanteil und Dividenden:

Jahresüberschuss in 2012 (anteilig)

- (Vorab-)Ausschüttung in 2012 (anteilig)
360.000–60.000
= Zwischensumme 1.650.000

Fortschreibung des Unterschiedsbetrags

- Abschreibung der stillen Reserven (anteilig)
-90.000
31.12.2012 = at equity -Bilanzansatz 1.560.000
Erläuterung in Sinne des Unterschiedsbetrags  

Anschaffungskosten

- erworbenes Eigenkapital (anteilig)
1.350.000–300.000
= Unterschiedsbetrag 1.050.000
- stille Reserven (anteilig) -450.000
= anteiliger Firmenwert 600.000

Berechnungen im Rahmen der equity-Methode

[29] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 33 Rn. 24.
[30] Lüdenbach/Christian, IFRS-Essentials, Herne 2010, 238.
[31] In Anlehnung an Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 33 Rn. 26.

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