Tz. 110

Die Angaben im Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden deutschen Unternehmens (Abs. 2 Satz 1) entsprechen zunächst den im Rahmen von § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HGB zu machenden Angaben (vgl. Tz. 90). Ggf. muss zudem angegeben werden, nach dem Recht welchen Staates der befreiende Konzernabschluss und der befreiende Konzernlagebericht aufgestellt worden sind.[211]

[211] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 291 HGB Rn. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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