Tz. 90

Ferner sind bestimmte Angaben im Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden deutschen Unternehmens erforderlich (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4). Sie dienen der angemessenen Unterrichtung des deutschen Bilanzlesers. Im Einzelnen sind dies:

  • Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluss/Konzernlagebericht aufstellt;
  • einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss/Konzernlagebericht aufzustellen;
  • eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluss vom deutschen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden. Ausreichend ist dabei die Darstellung der wesentlichen qualitativen Unterschiede. Quantitative Angaben sind nicht erforderlich.[174] Eine Erläuterung der Abweichungen zwischen HGB und IAS/IFRS sollte nicht erforderlich sein, da letztere infolge der Übernahme durch EU-VO Teil des nationalen Rechts geworden sind.[175]
[174] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 291 HGB Rn. 31.
[175] Vgl. Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 291 HGB Rn. 28.

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