Dr. Mathias Link, Mag. Klemens Eiter
Tz. 230
Die Segmentberichterstattung kann nach demBilReG 2004 freiwillig erfolgen. Ihre inhaltliche Ausgestaltung ist im HGB ebenfalls nicht näher geregelt. Die Praxis stützt sich auf DRS 3, der inhaltlich IFRS 8 vergleichbar ist. Aufgabe und Ziel der Segmentberichterstattung ist, Informationen über die wesentlichen Geschäftsfelder des Konzerns zu geben und die komprimierten Informationen aufzuschlüsseln, die in Konzernbilanz, -GuV und -kapitalflussrechnung enthalten sind.
Tz. 231
Zunächst sind die einzelnen Segmente des Konzerns zu bestimmen und voneinander abzugrenzen. Der Begriff Segment bezieht sich auf operative Segmente. Ein Teil eines Unternehmens, der geschäftliche Aktivitäten entfaltet, die potenziell/tatsächlich zu externen/internen Umsatzerlösen führen und regelmäßig von der Unternehmensleitung im Hinblick auf geschäftliche Entwicklung/wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überwacht werden, bildet gemäß DRS 3 ein operatives Segment. Dabei kann sich ein operatives Segment an Produkten oder geographischen Kriterien ausrichten. Ein produktorientiertes Segment ist eine Teileinheit eines Unternehmens, die gegenüber anderen Teileinheiten anhand gleicher/ähnlicher Produkt, Dienstleistungen oder Kundengruppen abgrenzbar ist. Die Abgrenzung nach geographischen Segmenten erfolgt vor dem Hintergrund eines spezifischen regionalen Umfelds (Staat, Staatengruppe, Wirtschaftsraum).
Tz. 232
Eine Qualifizierung als berichtspflichtiges Segment erfolgt anhand quantitativer Wesentlichkeitsmerkmale. Auszuweisen ist ein operatives Segment daher nur dann, wenn es eines der folgenden Größenmerkmale erfüllt (DRS 3.13):
- Die externen und intersegmentären Umsatzerlöse eines Segments betragen mindestens 10 % der gesamten externen und intersegmentären Umsatzerlöse.
- Das Segmentergebnis macht mindestens 10 % des zusammengefassten Ergebnisses aller operativen Segmente mit positivem oder aller operativen Segmente mit negativem Ergebnis aus (wobei der jeweils höhere Absolutbetrag entscheidend ist).
- Das Gesamtvermögen eines einzelnen Segments entspricht mindestens 10 % des gesamten Vermögens aller operativen Segmente.
Allerdings muss sichergestellt sein, dass durch die einzelnen ausgewiesenen Segmente insgesamt mindestens ein Geschäftsvolumen von 75 % der konsolidierten Umsatzerlöse des Konzerns erreicht wird (sog. 75 %-Regel, DRS 3.12).
Tz. 233
DRS 3 verlangt zunächst eine allgemeine Beschreibung jedes anzugebenden Segments, die über die Merkmale für die Segmentabgrenzung sowie für die Zusammenfassung anhand produktorientierter oder geographischer Kriterien berichtet (s. DRS 3.25–30).
Ferner sind für jedes berichtspflichtige Segment folgende quantitative Angaben zu machen:
- Segmentumsatzerlöse (unterteilt in externe und intersegmentäre Umsatzerlöse)
- Segmentergebnis sowie die darin enthaltenen Abschreibungen, andere nicht zahlungswirksame Posten, Ergebnis aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen sowie Erträge aus sonstigen Beteiligungen
- Segmentvermögen einschließlich der Beteiligungen
- Investitionen in das langfristige Vermögen
- Segmentschulden
Tz. 234
Besonderheiten gelten für Kreditinstitute (DRS 3–10) und Versicherungen (DRS 3–20).