Tz. 618

Die – wie vorstehend erkennbar – kasuistisch getriebene Herangehensweise der bisherigen Regelung wird durch eine prinzipienbasierte Auslegung des BilRUG abgelöst. Die Auflösung steht alleinig unter der Bedingung einer Konformität mit den allgemeinen Vorschriften des ersten Abschnitts sowie den §§ 297 und 298 HGB, wobei hierin keine materielle Abweichung von der bisherigen Behandlung gesehen werden kann. Zur Konkretisierung könnte u. U. E-DRS 30 herangezogen werden, sodass Folgendes gelten würde:

  • Lucky buy: planmäßige ergebniswirksame Vereinnahmung über die gewichtete durchschnittliche verbleibende Nutzungsdauer der gekauften Vermögensgegenstände.
  • Zukünftige Aufwendungen: ergebniswirksame Vereinnahmung bei Eintritt zukünftiger Verluste oder Nichteintritt der Belastung.
  • Technischer Unterschied: das Ergebnis aus Thesaurierungen bis zum Einbezug ist in den Gewinnrücklagen zu erfassen,[831] hingegen ist ein neg. UB aus stillen Reserven in der Höhe der Auflösung der stillen Reserven ertragswirksam zu erfassen.

Im Allgemeinen führt die wenig konkrete Ausformulierung des BilRUG zu einem größeren Spielraum bei der Bilanzierung, weshalb sowohl die Auflösung als auch die Ergebniswirksamkeit höheren Freiheitsgraden unterliegen kann, so beispielsweise bei der Behandlung eines technischen Unterschiedsbetrags.

[831] Weitere Meinung zum technischen Unterschiedsbetrag siehe Deubert/Lewe, DB 2015, Beilage Nr. 5, 49 (54).

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