Dr. Mathias Link, Mag. Klemens Eiter
aa) Sachlicher Geltungsbereich
Tz. 7
Die Konzernrechnungslegungspflicht betrifft alle Mutterunternehmen mit Sitz im Inland. Als Mutterunternehmen werden in Abs. 1 die Kapitalgesellschaften definiert. Dazu gehören:
- AG
- KGaA
- GmbH
- SE
- in Deutschland ansässige ausländische Kapitalgesellschaften (z. B. Limited)
Aufgrund des Verweises in § 264a HGB zählen für Zwecke das Abs. 1 zu den Kapitalgesellschaften auch die offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter ist oder sich die Verbindung von Gesellschaftern in dieser Art fortsetzt (sog. KapCo-Gesellschaften), folglich insbesondere:
- GmbH & Co. OHG (wenn alle Gesellschafter GmbHs sind)
- GmbH & Co. KG
- Ltd. & Co KG
Nicht konzernrechnungslegungspflichtig sind demgegenüber folgende Mutterunternehmen:
- die OHGs/KGs, bei denen die Voraussetzungen nach § 264a HGB nicht vorliegen
- Einzelkaufmann
- GbR
Kreditinstitute (§ 340i Abs. 1 HGB) und Versicherungsinstitute (§ 341i Abs. 1 Satz 1 HGB) können unabhängig von ihrer Rechtsform Mutterunternehmen i. S. v. § 290 Abs. 1 HGB sein.
Tz. 8
Bei Tochterunternehmen kommt es demgegenüber auf die Rechtsform nicht an. Entscheidend ist vielmehr die Unternehmenseigenschaft i. S. d. HGB, die unabhängig von den Regelungen der §§ 15 ff. AktG nach dem Gesetzeszweck des HGB zu bestimmen ist. Nach herrschender Auffassung orientiert sich die Unternehmenseigenschaft dabei am Kaufmannsbegriff, geht aber darüber hinaus und umfasst jede Wirtschaftseinheit, die selbständiger Träger unternehmerischer Planungs- und Entscheidungsgewalt ist. Das Tochterunternehmen kann im In- oder Ausland sitzen (sog. Weltabschlussprinzip).
bb) Zeitlicher Geltungsbereich
Tz. 9
Der durch das BilMoG 2009 neugefasste § 290 HGB ist zwingend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB). Wahlweise war bereits eine Anwendung auf Geschäftsjahre möglich, die nach dem 31.12.2008 begannen.
Die Änderungen zum Begriff der Zweckgesellschaft (§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB) durch das MicroBilG gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen (Art. 70 Abs. 2 Satz 1 EGHGB); die weiteren Änderungen durch das AIFM-UmsG gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 21.07.2013 beginnen (Art. 71 Abs. 2 EGHGB).