Tz. 514

Sich auf noch nicht abgesetzte Leistungen oder aktivierte Anlagen beziehende Aufwendungen werden im Umsatzkostenverfahren unmittelbar aktiviert und nicht in der GuV erfasst, sodass die im Gesamtkostenverfahren verwendeten Posten "Bestandserhöhungen" und „andere aktivierte Eigenleistungen nicht vorliegen. In Bezug auf die Lieferung von Vorräten sind die nachfolgenden Fälle zu differenzieren:[694]

  1. Der Gegenstand ist noch im Bestand des konzerninternen Empfängers: Es sind noch keine Umsatzerlöse und somit auch noch keine Umsatzkosten aus Konzernsicht entstanden (Buchung: Umsatz an Umsatzkosten).
  2. Der Gegenstand wurde vom konzerninternen Empfänger bereits an Konzernexterne veräußert: Einzelbilanziell sind Umsatz sowie Umsatzkosten bei beiden Konzernunternehmen erfasst, obwohl diese aus Konzernsicht nur einmal aufgetreten sind (Buchung: Umsatz an Umsatzkosten).
    Sofern die konzerninterne Leistung beim Empfänger zu Anlagevermögen und nicht zu Vorratsvermögen wird, kommt es konzernbilanziell weder zu Umsatz noch zu Umsatzkosten (Buchung: Umsatz an Umsatzkosten).
[694] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 305 HGB Rn. 9.

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