Tz. 476

Stichtagsbezogene Aufrechnungsdifferenzen entstehen, sofern sich konzerninterne Ansprüche und Verpflichtungen aufgrund voneinander abweichender Bilanzstichtage einbezogener Unternehmen in unterschiedlicher Höhe gegenüberstehen. Zurückzuführen sind diese Differenzen auf die Regelungen des IFRS 10.B88 i. V. m. 10.B92 f., wonach Tochterunternehmen mit vom Konzernabschlussstichtag abweichenden Einzelabschlussstichtagen in den Konzernabschluss einbezogen werden dürfen, sofern ein auftretender Abweichungszeitraum nicht mehr als drei Monate beträgt und die Zwischenabschlusserstellung unpraktikabel ist. Zur Entstehung von Aufrechnungsdifferenzen kommt es, sofern konzerninterne Schuldverhältnisse am Stichtag des einen einbezogenen Unternehmens noch bestanden haben und ein entsprechender Ausweis im Einzelabschluss erfolgt ist, das Schuldverhältnis am Abschlussstichtag des anderen einbezogenen Unternehmens jedoch keinen Bestand mehr hat. Dabei sind stichtagsbezogene Aufrechnungsdifferenzen jedoch lediglich als temporäre Buchungsunterschiede zu verstehen. Vor diesem Hintergrund sollten diese Differenzen – ähnlich wie unechte Aufrechnungsdifferenzen – mittels nachträglicher Korrekturbuchungen auf Ebene der Handelsbilanz II eliminiert werden.[654]

[654] Baetge/Hayn/Ströher, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IFRS 10 Rn. 275; Förschle/Deubert, in: BeckBilKo, § 303 HGB Rn. 1.

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