Tz. 275

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Aufrechnungsdifferenzen werden als "stichtagsbedingt" bezeichnet, wenn sich konzerninterne Ansprüche und Verpflichtungen wegen abweichender Bilanzstichtage der einbezogenen Unternehmen in unterschiedlicher Höhe gegenüberstehen (vgl. Schildbach, 7. Aufl., S. 257). Dieses Problem resultiert aus der Regelung des IFRS 10.B88 iVm. IFRS 10.B92f. Demnach dürfen Tochterunternehmen mit abweichenden Abschlussstichtagen in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn die Aufstellung eines Zwischenabschlusses nicht durchführbar ist und der Abschlussstichtag nicht mehr als drei Monate von dem des Konzernabschlusses abweicht (vgl. Tz. 236 ff.). Aufrechnungsdifferenzen entstehen dann, wenn konzerninterne Schuldverhältnisse zwar am abweichenden Stichtag des einen Unternehmens noch bestanden haben und entsprechend auch in dessen Einzelabschluss ausgewiesen wurden, die Schuldverhältnisse aber bis zum Stichtag des anderen einbezogenen Unternehmens erloschen sind. Stichtagsbedingte Aufrechnungsdifferenzen stellen idS nur zeitliche Buchungsunterschiede dar. Insofern sollten stichtagsbedingte Differenzen wie unechte Differenzen durch nachträgliche Korrekturbuchungen in dem IFRS-Einzelabschluss II eliminiert werden (vgl. auch ADS, 6. Aufl., § 299 HGB, Tz. 88ff.).

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