Tz. 91

Eine Ausnahme von der Befreiungsmöglichkeit gilt für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen (Abs. 3 Nr. 1). Sie dient der Förderung der Transparenz der Kapitalmärkte.[176] Betroffen sind (zu befreiende) Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 WpHG (im Inland oder einem anderen EU/EWR-Staat) durch von ihnen ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG (Aktien, Genussscheine, Zertifikate, Bonds etc.) in Anspruch nehmen. Der bloße Antrag auf Zulassung zum Handel genügt indes nicht.[177]

[176] Vgl. Schurbohm/Streckenbach, WPg 2002, 846 (847).
[177] Kindler, in: GroßKo-HGB, § 291 HGB Rn. 39.

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