Tz. 474
Gem. IFRS 10.B86(c) sind sämtliche aus dem Summenabschluss übernommenen, zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Einheiten bestehenden Ansprüche und Verpflichtungen vollständig zu eliminieren. Dies bezieht sich neben der Konzernbilanz auch auf die Angaben im Konzernanhang. Die Schuldenkonsolidierung kann sich über die zwischen verbundenen Unternehmen bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten hinaus auch andere Bilanzposten, konzerninterne Sicherungsgeschäfte sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen passivierte Eventualverbindlichkeiten erstrecken.[650]
Stehen sich die zu konsolidierenden Posten in gleicher Höhe gegenüber, beschränkt sich die Konsolidierung auf das erfolgsneutrale Weglassen dieser Posten. Aus unterschiedlichen Gründen kann es allerdings auch zur Entstehung von Aufrechnungsdifferenzen kommen, deren Behandlung sich dann nach der Ursache ihrer Entstehung richtet.[651]
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