Tz. 174

Nach § 96 Abs.  2 und 3 AktG ist der Aufsichtsrat der betroffenen Unternehmen zu jeweils mindestens 30 % mit Frauen und Männer zu besetzen.[147] Die Quote muss grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt erfüllt werden. Allerdings haben Eigner- und Arbeitnehmervertreter jeweils die Möglichkeit, der Erfüllung der Quote für den Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit zu widersprechen. In Falle eines solchen Widerspruchs haben Eigner- und Arbeitnehmerseite die Quote jeweils getrennt zu erfüllen (§ 96 Abs.  2 AktG sowie § 17 Abs.  2 SEAG für den Aufsichtsrat bzw. § 24 Abs.  3 SEAG für den Verwaltungsrat). Wird die Quote nicht erfüllt wird, ist die Wahl nichtig. Dies bedeutet, dass Aufsichtsratsplätze, die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehen sind, rechtlich unbesetzt bleiben. Man spricht in diesem Fall von einem "leeren Stuhl"[148].

§ 289a Abs.  2 Nr. 5 HGB fordert, dass die betroffenen Unternehmen die Erfüllung der Quote im Berichtszeitraum in ihrer Erklärung zur Unternehmensführung bestätigen oder eine Nichterfüllung begründen (comply-or-explain). Gemäß dem RegE zum Gesetz zur Frauenquote wird empfohlen getrennt anzugeben, wie viele Mitglieder eines jeden Geschlechts im Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseigner sowie der Arbeitnehmer vertreten sind.[149]

[147] Fixierte Quote, die gem. § 25 Abs.  2 EGAktG für die Besetzung von Aufsichtsratsposten gilt, die nach dem 01.01.2016 neu besetzt werden.
[148] BT-Drucks. 18/4227, 11.
[149] BT-Drucks. 18/3784, 133.

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