Tz. 160

Eine börsennotierte Aktiengesellschaft muss nach § 285 Nr. 9 HGB nicht nur die Gesamtbezüge des Vorstands angeben. Darüber hinaus sind auch die Bezüge jedes einzelnen namentlich genannten Vorstandsmitglieds für die Abschlussadressaten aufzuführen. Zusätzlich muss noch eine Aufteilung in erfolgsabhängige und fixe Bezüge erfolgen. Ein Beschluss der Hauptversammlung kann dafür Sorge tragen, dass die verlangten Angaben unterbleiben dürfen. Die Wirkung eines solchen Beschlusses der Hauptversammlung zeigt aber höchstens für fünf Jahre Wirkung. Gleichzeitig bedarf die Beschlussfassung einer Dreiviertelmehrheit bezogen auf das vertretene Grundkapital des Unternehmens. Auf Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex sollte die Angabe geleistet werden. In jedem Fall sind auch trotz des Beschlusses der Hauptversammlung die Gesamtbezüge des Vorstands anzugeben, auch wenn sich hieraus die Bezüge der einzelnen Mitglieder ableiten lassen. In diesem Zusammenhang wird nachfolgend ein Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 31.05.2012 dargelegt:

 

BEISPIEL

Eine börsennotierte AG ist jahrelang durch ein einziges Vorstandsmitglied geleitet worden. Über Jahre hat die Gesellschaft die Angabe der Vergütung des Alleinvorstands unterlassen und stattdessen aufgeführt:

"Durch die Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 31.08.2010 wurde ausdrücklich auf die Angabe der individualisierten Vorstandsbezüge verzichtet. Da die individualisierten Bezüge bei einem Alleinvorstand mit den Gesamtbezügen identisch sind, erfolgte dementsprechend keine Angabe."

Strittig war in diesem Zusammenhang, ob die Gesellschaft verpflichtet war im Anhang die Vergütung des Alleinvorstands anzugeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat am 31.05.2012 den Beschluss gefasst, dass die Offenlegung zwingend zu erfolgen hat, da dem Informationsinteresse potenzieller Anteilseigner Vorrang gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt wird. Das OLG führt hierzu in seinem Beschluss auf: "Die vollständig unterbliebene Angabe der Gesamtbezüge des Vorstandes einer börsennotierten Aktiengesellschaft nach § 285 Nr. 9 Buchst. a) S. 1 bis 4 HGB stellt auch dann einen wesentlichen […] Rechnungslegungsfehler dar, wenn der Vorstand der Gesellschaft nur aus einer Person besteht."[62]

Gem. § 285 Nr. 9a HGB sind die Bezüge des Vorstands grundsätzlich im Anhang anzugeben. Damit ist zunächst der Gesamtbetrag der Vorstandsvergütung gemeint. Für börsennotierte Aktiengesellschaften nach § 3 Abs. 2 AktG muss sogar eine individuelle Angabe der Bezüge des jeweiligen Vorstandsmitglied erfolgen. Lediglich Unternehmen, welche keine börsennotierte AG darstellen, dürfen auf die Angabe verzichten, und zwar, wenn sich aus den Gesamtbezügen die Bezüge eines einzelnen Organmitglieds herleiten lassen. Börsennotierte AGs dürfen unter keinen Umständen auf die Angabe der Gesamtbezüge verzichten. Auf eine individuelle Angabe der Vorstandsvergütung (bei mehreren Vorstandsmitgliedern) kann aber über den Beschluss der Hauptversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit (sog. opt-out-Beschluss) verzichtet werden.

[62] OLG Frankfurt a. M. v. 31.05.2012, WpÜG 2/12, WpÜG 3/12, ZIP 2012, 1662.

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