Tz. 121

Haben sich zwischen dem berichterstattenden Unternehmen und diesem nahestehenden Parteien Geschäftsvorfälle in den Perioden ereignet, auf die sich der Abschluss bezieht, sind Angaben zu machen zu:

  • Art der Beziehung zu den nahestehenden Parteien (related party relationships),
  • Geschäftsvorfällen (transactions) und
  • ausstehenden Salden (outstanding balances), wie Forderungen und Verbindlichkeiten, inkl. Verpflichtungen.
 

Tz. 122

Die Angabepflichten des IAS 24 unterliegen dem Wesentlichkeitsgrundsatz gem. dem Rahmenkonzept (vgl. Kapitel 4 Tz. 140 f.). Gerade hinsichtlich der Angaben zu nahestehenden Parteien besteht oftmals die Gefahr einer Überfrachtung des Anhangs mit unwesentlichen Angaben zu einem breit gefächerten Beziehungsgeflecht des Unternehmens. Somit ist eine Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes unverzichtbar. Allerdings ist zu bedenken, dass Wesentlichkeit hier nicht ausschließlich eine finanzielle Dimension hat. So kann z. B. ein zu marktunüblichen Konditionen erfolgter Geschäftsvorfall für den Abschlussadressaten einen wesentlichen Informationsnutzen bergen, obwohl er quantitativ von untergeordneter Bedeutung ist. Zudem ist hierbei die Perspektive zu berücksichtigen, aus der die Beurteilung der Wesentlichkeit stattfindet. Eine eindimensionale Betrachtung aus Sicht des berichterstattenden Unternehmens oder der Gegenpartei wäre hier nicht sachgerecht. So kann ein Geschäftsvorfall, der für das berichterstattende Unternehmen unwesentlich ist, aufgrund dessen Wesentlichkeit für die Gegenpartei eine Angabepflicht auslösen.

 

BEISPIEL

Eine beherrschende Partei kauft einen strategischen Zulieferbetrieb eines ihr nahestehenden Unternehmens (berichterstattendes Unternehmen). Die beherrschende Partei ist in der Unternehmensleitung des Zulieferbetriebs tätig. Es sei davon auszugehen, dass der Kaufpreis unwesentlich ist.

Da der strategisch relevante Zulieferbetrieb die Ressourcenversorgung der A AG sichert, kann auf einen wesentlichen Sachverhalt i. S. qualitativer Einflussfaktoren – trotz quantitativer Unwesentlichkeit – geschlossen werden. Aufgrund des Nahestehens ist damit von einer Berichtspflicht auszugehen.

bb1) Angaben zur Art der Beziehung zu nahestehenden Parteien

 

Tz. 123

IAS 24 konkretisiert nicht weiter, welche Angaben zur Art der Beziehung zu nahestehenden Parteien zu machen sind. In der Literatur werden in diesem Zusammenhang u. a. folgende Angaben vorgeschlagen:[45]

  • Name, Sitz und Rechtsform juristischer Personen
  • Name und berufliche Anschrift (bei Mitgliedern des Managements in Schlüsselpositionen außerdem die Position) natürlicher Personen
  • Grad des Einflusses inkl. der Kriterien, anhand derer der Einfluss ausgeübt wird
  • Beherrschungsverhältnis, gemeinschaftliche Führung oder Ausübung eines maßgeblichen Einflusses
  • Höhe der Stimmrechtsanteile
  • u. U. aus Satzungsbestimmungen oder aus sonstigen vertraglichen Vereinbarungen resultierende zusätzliche Stimmrechte etc.

Allerdings sind dabei ggf. Wechselwirkungen mit Angabepflichten in anderen Standards zu beachten (z. B. mit IAS 27 oder IFRS 12).

[45] Fink/Zeyer, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 24 Rn. 40.

bb2) Angaben zu Geschäftsvorfällen und offenen Posten

 

Tz. 124

IAS 24.18 fordert zudem die Angabe von Informationen über die Geschäftsvorfälle und die Forderungen und Verbindlichkeiten, einschließlich Verpflichtungen, zwischen den nahestehenden Parteien. Dabei ist ein Geschäftsvorfall als die Übertragung von Ressourcen, Dienstleistungen oder Verpflichtungen zwischen zwei Parteien, unabhängig davon, ob dafür ein Entgelt bezahlt wird, definiert. Dadurch soll dem Abschlussadressaten eine Beurteilung der möglichen Auswirkungen der Beziehungen ermöglicht werden.

 

Tz. 125

IAS 24.21 enthält eine beispielhafte Auflistung von Geschäftsvorfällen, die eine Angabepflicht auslösen können. Diese beinhaltet Käufe/Verkäufe von Gütern, Grundstücken, Bauten und anderen Vermögenswerten, geleistete/bezogene Dienstleistungen, Leasingverhältnisse, Transfers von Dienstleistungen (Forschung & Entwicklung), aufgrund von Lizenzvereinbarungen oder im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen, Gewährung von Bürgschaften und Sicherheiten, bedingte Verpflichtungen oder Tilgungen von Verbindlichkeiten durch nahestehende Parteien zugunsten des Unternehmens und umgekehrt. Dabei begründet bereits das Verpflichtungsgeschäft die Berichtspflicht, nicht erst das Erfüllungsgeschäft. Entsprechend können auch schwebende Geschäftsvorfälle der Berichtspflicht unterliegen.

 

Tz. 126

Grundsätzlich orientiert sich die Berichterstattung an der Zielsetzung des Standards, nämlich entscheidungsnützliche Daten zur Verfügung zu stellen. Ein Minimum an Vergleichbarkeit soll jedoch durch die in IAS 24.18 geforderten Mindestangaben erreicht werden. Allerdings stehen diese unter dem Vorbehalt, dass die Angaben für das Verständnis der Auswirkungen der Beziehungen beim Abschlussadressaten erforderlich sind. Hieraus kann durchaus eine erneute Betonung des substance-over-form-Grundsatzes abgeleitet werden.[46] Sie umfassen zumindest

  • den Betrag der Geschäftsvorfälle, um einen Eindruck vom Umfang der Geschäfte im Berichtszeitraum zu ve...

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