Dipl.-Kfm. Klaus Eckmann, Prof. Dr. Christian Fink
Tz. 33
Für außerbilanzielle Geschäfte findet sich in § 285 Nr. 3 HGB keine Definition. Aus der Begründung zum Regierungsentwurf des BilMoG lässt sich ableiten, dass Verpflichtungs- bzw. Verfügungsgeschäfte gemeint sind, die definitionsgemäß zwischen zwei Parteien stattfinden. Die im Vordergrund stehende Fragestellung lautet: Handelt es sich bei den außerbilanziellen Geschäften um solche, die die Finanzlage beeinträchtigen und für dessen Beurteilung somit erforderlich sind? Ein Beispiel für ein außerbilanzielles Geschäft ist ein zum Bilanzstichtag schwebendes Geschäft. Definitionsgemäß fällt jedes Geschäft unter Nr. 3, welches in der Bilanz nicht in Form eines Vermögensgegenstands, einer Schuld oder eines Abgrenzungspostens zu finden ist. Nr. 3 und Nr. 3a weisen Überschneidungen auf. Grundsätzlich sind deshalb nicht in der Bilanz aufgeführte Verpflichtungen nach Nr. 3a anzugeben, sollten diese bereits nicht pflichtmäßig nach Nr. 3 zu erfüllen sein. Ein Beispiel für die unter Nr. 3a genannten finanziellen Verpflichtungen, deren Gesamtbetrag angegeben werden soll und die sich ebenfalls nicht in der Bilanz finden lassen, sind typischerweise Leasingverträge. Unter Nr. 3 sind aber im Gegensatz zur Angabe des Gesamtbetrags auch noch Art, Zweck sowie Risiken und Vorteile der Geschäfte anzugeben. Zudem finden sich auch Überlappungen zu anderen angabepflichtigen Geschäften bspw. zu Haftungsverhältnissen.
Tz. 34
Sinn und Zweck der Angabe von außerbilanziellen Geschäften ist es dem Bilanzadressaten die Möglichkeit zur Beurteilung der Finanzlage zu gewähren. Unwesentliche Sachverhalte sind hier außer Acht zu lassen. Der Bilanzadressat soll nicht mit unnötigen Informationen "überschüttet" werden. Mit Umsetzung des BilRUG sind zukünftig, wie de facto schon bisher praktiziert, auch die finanziellen Auswirkungen von wesentlichen außerbilanziellen Geschäften im Anhang anzugeben.
Tz. 35
Nach § 288 HGB brauchen kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften der Offenlegungspflicht der in § 288 Abs. 1 HGB aufgezählten Angaben aus anderen Paragraphen nicht nachzukommen wie bspw.:
- § 285 Nr. 34 HGB Erläuterung periodenfremder Erträge und Aufwendungen
- § 285 Nr. 22 HGB Erläuterung nicht marktüblicher Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen
- § 265 Abs. 4 Satz 2 HGB Erläuterung der Gliederung bei mehreren Geschäftszweigen, die jeweils eine andere Gliederung erfordern
Mittelgroße Gesellschaften müssen die entsprechenden Risiken und Vorteile gem. § 288 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht darstellen.