Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos, Dr. Arno Probst
aa) Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierte Unternehmen
Tz. 160
Im Hinblick auf die zu berücksichtigenden verwässernden Effekte ist die Betrachtung auf die konsolidierte Ebene zu erweitern. Hierbei ist gemäß IAS 33.40 i. V. m. IAS 33A11 f. wie folgt zu unterscheiden:
- Von Tochter-, Gemeinschafts- sowie assoziierten Unternehmen emittierte Wertpapiere, die den Besitzern die Möglichkeit zum Tausch in Stammaktien des Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziierten Unternehmen einräumen, sind in die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie dieser Unternehmen aufzunehmen. Für die Bestimmung des verwässerten Ergebnisses je Aktie beim Mutterunternehmen ist dieses dann anteilig in Abhängigkeit zur Beteiligungshöhe des Mutterunternehmens in die Ergebnisgröße (Zähler) einzubeziehen.
- In Stammaktien des Mutterunternehmens wandelbare Wertpapiere von Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziierten Unternehmen sind unmittelbar in die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie beim Mutterunternehmen einzubeziehen.
- In Stammaktien von Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziierte Unternehmen wandelbare Wertpapiere, die sich im Besitz des Mutterunternehmens befinden, sind in die Berechnung der Ergebnisgröße (Zähler) einzubeziehen. Auf die Anzahl der Aktien (Nenner) haben diese Änderungen keinen Einfluss. Ein Einfluss auf die Ergebnisgröße (Zähler) kann sich etwa im Falle wegfallender Zinszahlungen ergeben.
bb) Bedingt emissionsfähige Aktien
Tz. 161
Gemäß IAS 33.5 stellen bedingt emissionsfähige Aktien Stammaktien dar, die bei Erfüllung festgelegter Kriterien gegen keine oder lediglich eine geringe Gegenleistung emittiert werden. Bei bedingt emissionsfähigen Aktien handelt es sich nicht um bedingtes Kapital, vielmehr beziehen sich die Aktien auf spezifische Sachverhalte. So kann etwa die Vereinbarung bestehen, dass die Veräußerer im Rahmen eines Unternehmenskaufs gegen Aktien nachträglich eine höhere Vergütung erhalten, sofern das erworbene Unternehmen im Anschluss an die Transaktion festgelegte Ziele erreicht.
Keine Schwierigkeiten ergeben sich bei Erfüllung der Bedingungen am Ende der Berichtsperiode. In diesem Fall erfolgt die Einbeziehung der bedingt emissionsfähigen Aktien in die Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie gemäß IAS 33.24 ab dem Zeitpunkt der Erfüllung sämtlicher erforderlicher Bedingungen.
Geht der Zeitraum der Erfüllbarkeit sämtlicher Bedingungen über die Berichtsperiode hinaus, so sind die bedingt emissionsfähigen Aktien bei vorläufiger Einhaltung der Bedingungen ausschließlich zur Berechnung des verwässerten und nicht des unverwässerten Ergebnisses je Aktie heranzuziehen. Die Aktienzahl (Nenner) wird unter der Annahme ermittelt, dass der Bilanzstichtag das Ende des Zeitraums darstellt, bis zu dem die Bedingungen vereinbarungsgemäß erfüllbar sind. Vor diesem Hintergrund wird das Vorliegen der Bedingungen zum Bilanzstichtag geprüft und die sich ergebende Aktienzahl in die Ermittlung des verwässerten Ergebnisses je Aktie einbezogen. Als Erfassungszeitpunkt dient grundsätzlich der Periodenbeginn. Ist der Tag der Vereinbarung dem Periodenbeginn zeitlich nachgelagert, so ist dieser Zeitpunkt heranzuziehen. Bei Nichteintritt der Bedingungen nach der tatsächlich vereinbarten Periode scheidet eine retrospektive Anpassung der Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie gemäß IAS 33.52 aus.
cc) Genehmigtes Kapital
Tz. 162
Unberücksichtigt bei der Bestimmung der Aktienzahl (Nenner) im Kontext der Ermittlung des verwässerten Ergebnisses je Aktie bleibt das genehmigte Kapital gemäß §§ 202 ff. AktG. Ursächlich hierfür ist, dass ausschließlich das Unternehmen die Möglichkeit zur Emission von Aktien besitzt, während Dritte kein Recht auf Erhalt von Aktien haben. Grundsätzlich kann zwar – im Speziellen bei Ausschluss von Bezugsrechten nach § 203 Abs. 2 i. V. m. § 186 AktG – ein verwässernder Effekt auftreten, dieser ist jedoch weder quantifizierbar noch können hieraus Ansprüche für Dritte abgeleitet werden. Wenngleich eine Berücksichtigung in der Kalkulation des verwässerten Ergebnisses je Aktie ausscheidet, ist gemäß 33.70(c) eine entsprechende Angabe im Anhang erforderlich.