Tz. 79

Im Wertpapierhandelsrecht hat der Gesetzgeber im Laufe der letzten Jahre das System der Veröffentlichung von Finanzberichten und der aufsichtsbehördlichen Überwachung von Unternehmensabschlüssen, das aus dem Börsengesetz in das WpHG transferiert wurde, schrittweise auf- und ausgebaut. So regeln die §§ 37n–37u WpHG die Überwachung von Unternehmensabschlüssen durch die BaFin und die §§ 37v–37z WpHG die Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister, darunter der Jahresfinanzbericht (§ 37v WpHG), der Halbjahresfinanzbericht (§ 37w WpHG), die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung (§ 37x WpHG) und der Konzernabschluss (§ 37y WpHG). Auch hier darf allerdings nicht übersehen werden, dass die aufsichtsbehördliche Prüfung, ob Abschlüsse den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen, eine andere Qualität und Funktion hat als die Prüfung der Abschlüsse durch den Abschlussprüfer und die Offenlegung gegenüber den Marktteilnehmern.

 

Tz. 80

Schließlich enthält auch das Insolvenzrecht eigene sondergesetzliche Bestimmungen zur Rechnungslegung. Nach § 66 InsO hat der Insolvenzverwalter bei der Beendigung seines Amtes der Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlussrechnung des Verwalters. Darüber hinaus kann die Gläubigerversammlung während des Verfahrens Zwischenrechnung verlangen.

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