Tz. 209

Die Rechnungslegung soll dem Kaufmann bzw. der Geschäftsleitung des Unternehmens einen Überblick über die Vermögensgegenstände und Schulden sowie über das Eigenkapital und den erzielten Erfolg vermitteln, wobei der "Zwang zur Rechenschaft vor sich selbst" verhindern soll, dass das Unternehmen aus mangelnder Übersicht über den Vermögensstand in finanzielle Schwierigkeiten gerät.[293] Die Selbstinformation dient dadurch mittelbar auch dem Gläubigerschutz.[294] Darüber hinaus geht es um den Schutz des Unternehmens vor dolosen Handlungen bzw. um deren Aufklärung. Dabei spielen Transparenz und Drittinformation jedenfalls zunächst keine Rolle, denn die Dokumentation und Selbstinformationspflicht besteht auch für jene Unternehmensträger, die keiner Offenlegungspflicht unterliegen. Umgekehrt spielt zwar die Selbstinformation bei der Kapitalgesellschaft eine geringere Rolle als beim Einzelkaufmann, doch lässt sich auch hier die Selbstinformationsfunktion nachweisen. So treffen Vorstand bzw. Geschäftsführung im Fall der Überschuldung der Gesellschaft die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 15a Abs. 1 InsO). Zwar muss sich die Feststellung, ob das Schuldnervermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 InsO), nicht notwendig aus dem Jahresabschluss ergeben. Doch bildet in der Praxis eine aktuelle Handelsbilanz regelmäßig den Ausgangspunkt für die Überschuldungsbilanz. Die Feststellung der Überschuldung anlässlich der Aufstellung eines Jahresabschlusses löst mithin die primär gläubigerschützende Insolvenzantragspflicht aus, bevor ein externer Abschlussadressat Kenntnis davon erlangen kann.[295]

[293] Merkt, ZfB 2012, Sonderheft 5, 5 (10).
[294] Pfitzer/Oser/Lauer, in: Küting/Weber, Konzernrechnungslegung, II Rn. 8 f.
[295] Pfitzer/Oser/Lauer, in: Küting/Weber, Konzernrechnungslegung, II Rn. 9.

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