[Paragraf 32 anzuwenden ab 1.1.2016:][2] Hat eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen, das selbst keine Investmentgesellschaft ist und dessen Hauptgeschäftszweck und -tätigkeit darin besteht, Dienstleistungen in Bezug auf die Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft zu erbringen (siehe Paragraphen B85C–B85E), so hat sie dieses Tochterunternehmen ungeachtet der Bestimmung in Paragraph 31 nach Maßgabe der Paragraphen 19–26 zu konsolidieren und bei der Übernahme derartiger Tochterunternehmen die Vorschriften des IFRS 3 zu erfüllen.

[Paragraf 32 anzuwenden bis 30.12.2016:] Hat eine Investmentgesellschaft ein Tochterunternehmen, das weitere Dienstleistungen in Bezug auf die Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erbringt (siehe Paragraphen B85C–B85E), so hat sie dieses Tochterunternehmen ungeachtet der Bestimmung in Paragraph 31 nach Maßgabe der Paragraphen 19–26 zu konsolidieren und bei der Übernahme derartiger Tochterunternehmen die Vorschriften des IFRS 3 zu erfüllen.

[1] Angefügt durch Verordnung (EU) Nr. 1174/2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/1703.

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