[Paragraf 18 gestrichen ab 1.1.2018:][1]
[Paragraf 18 anzuwenden bis 30.12.2018:] Ein Unternehmen überträgt nur dann einen finanziellen Vermögenswert, wenn es entweder:
(a) |
sein vertragliches Anrecht auf den Bezug von Cashflows aus dem finanziellen Vermögenswert überträgt; oder |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
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