Rn. 104b

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Die gesetzlichen Vertreter als Auftraggeber der Prüfung haben Anspruch auf einen fachlich einwandfreien Prüfungsbericht, der den Regelungen des § 321 entspricht. Diesen muss der AP dem Auftraggeber vorlegen. Enthält der Prüfungsbericht fehlerhafte Sachverhaltsdarstellungen oder fachliche Mängel, haben die Auftraggeber nach allg. Vertragsrecht Anspruch auf Mängelbeseitigung nach den §§ 633f. BGB (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 321, Rn. 235; WP-HB (2021), Rn. M 746). Zu diesem Zweck muss der AP alle ausgegebenen Exemplare des mit Mängel versehenen Prüfungsberichts unverzüglich zurückfordern und durch neue, mangelfreie Exemplare ersetzen. Problematisch sind in der Praxis insbesondere diejenigen Fälle, in denen der mit Mängeln versehene Prüfungsbericht dem Auftraggeber (auch) elektronisch zur Verfügung gestellt wurde, da oftmals nicht mehr nachvollzogen werden kann, an wen die betreffende Datei seitens des Auftragsgebers gesendet wurde (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 321, Rn. 236).

 

Rn. 104c

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Wurde vertraglich die Geltung der – seitens des IDW herausgegebenen – AAB für WP und WPG vereinbart, so hat der Auftraggeber darauf zu achten, dass der Mängelbeseitigungsanspruch unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden muss (vgl. IDW-AAB (2017), Art. 7 Abs. 2 Satz 1) und nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verjährt (vgl. IDW-AAB (2017), Art. 7 Abs. 2 Satz 2).

 

Rn. 104d

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Wird das Verlangen nach Mängelbeseitigung nicht befriedigt, da der AP entweder dem Verlangen nicht nachkommt oder die Mängelbeseitigung fehlschlägt, wären nach allg. Werkvertragsrecht die Gewährleistungsansprüche der §§ 635ff. BGB einschlägig (vgl. WP-HB (2021), Rn. M 747). Einen Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung i. S. d. IDW-AAB hat der Auftraggeber allerdings nur bei fehlgeschlagener Nachbesserung (vgl. IDW-AAB (2017), Art. 7 Abs. 1 Satz 2; im Übrigen HdR-E, HGB § 321, Rn. 105).

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