Rn. 83

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Die wortgetreue Wiedergabe des BV bzw. Vermerks über dessen Versagung mit Angabe des Orts der Niederlassung des AP, des Datums der Unterzeichnung und der Namen aller unterzeichnenden WP bzw. vBP (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 322, Rn. 8, 54) schließt den Prüfungsbericht ab. Der im Prüfungsbericht wiedergegebene BV ist nicht gesondert zu unterzeichnen (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 109). Auf die (separate) Aufnahme des Berufssiegels im BV kann ebenfalls verzichtet werden (vgl. WP-HB (2021), Rn. M 507).

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