Rn. 181

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Gem. § 152 Abs. 2 AktG sind zur Kap.-Rücklage ›in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben

(1) der Betrag, der während des Geschäftsjahrs eingestellt wurde;
(2) der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird‹.

Gem. § 152 Abs. 3 AktG sind in der Bilanz oder im Anh. zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen ›gesondert anzugeben

(1) die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
(2) die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
(3) die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden‹.
 

Rn. 182

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Durch das BilMoG müssen kapitalmarktorientierte KapG und PersG i. S. d. § 264a, die nicht konzernabschlusserstellungspflichtig sind, gem. § 264 Abs. 1 Satz 2 ihren JA u. a. um einen EK-Spiegel erweitern; eine gesetzl. Konkretisierung des Aufbaus dieses Rechenwerks zur Darstellung der einzelnen Eigenkapitalveränderungen wurde allerdings (weiterhin) nicht eingeführt (vgl. hierzu Hayn/Prasse/Reuter/Weigert 2009a, S. 549).

 

Rn. 183

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

§ 297 Abs. 1 schreibt verbindlich die Erstellung eines EK-Spiegels für konzernabschlusserstellungspflichtige MU vor (vgl. allg. zum EK-Spiegel die Kommentierung zu § 297; Förschle/Kroner, in: Beck Bil-Komm. 2006, § 297, Rn. 100 ff.). Dabei stellt dieser einen eigenständigen Bestandteil des KA dar (vgl. Busse von Colbe, W. 2002, S. 1584) und soll zur Verbesserung der Transparenz beitragen (vgl. Förschle/Kroner, in: Beck Bil-Komm. 2006, § 297, Rn. 101). Für die Ausgestaltung gibt es im Gesetz keine weiteren Hinweise. Über die Regelung des § 342 Abs. 2 kann hierbei grds. eine Orientierung an DRS 7 oder u. U. an den entspr. Standards der internationalen RL erfolgen (vgl. DRS 7, Anh.; siehe zu Einzelheiten bei der Ausgestaltung auch Strieder, T. 2002, S. 181 ff.; Reuter 2008, S. 121 ff., m. w. N.).

 

Rn. 184

Stand: EL 11 – ET: 04/2011

Die internationalen Vorschriften der IFRS (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 272, Rn. 270 ff.) sehen ebenfalls die Aufstellung einer EK-Veränderungsrechnung vor (vgl. IAS 1.10c; IAS 1.106 ff.; Reuter 2008, S. 62 f., 72 ff., 429 ff. und 457 f.; Küting/Reuter 2009b, S. 112 ff.). Die Bedeutung der EK-Veränderungsrechnung in der internationalen RL resultiert insbes. aus der Tatsache, dass dort – grds. anders als nach HGB – eine direkte, erfolgsneutrale Erfassung von bestimmten Erträgen und Aufwendungen im EK möglich sind und diese Veränderungen des EK einer besonderen Darstellung im JA bedürfen (vgl. dazu umfassend Reuter 2008, S. 47 ff. und 85 ff.; Küting/Reuter 2009b, S. 112 ff.).

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