Rn. 140

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Gemäß § 334 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder AR einer KapG bzw. haftungsbeschränkten PersG i. S. d. § 264a (vgl. § 335b) bei der Aufstellung oder Feststellung des JA einer Vorschrift des § 256a über die Bewertung zuwiderhandelt. Auch wenn eine entsprechende Analogie nahe liegt, so ist demgegenüber für nach Maßgabe des PublG rechenschaftspflichtige UN ein etwaiger Verstoß gegen § 256a nicht sanktionsbewehrt. Ursächlich dafür wiederum ist die Tatsache, dass es in dem als abschließend geltenden Katalog des § 20 PublG an einer expliziten Bezugnahme auf die Währungsumrechnungsnorm des § 256a mangelt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) PublG).

 

Rn. 141

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 334 Abs. 1 können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden (vgl. § 334 Abs. 3 Satz 1; im Übrigen HdR-E, HGB § 334, Rn. 28ff.). Infolge des sog. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) vom 11.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 802ff.) wurden die Höchstgrenzen für kap.-marktorientierte UN i. S. d. § 264d spürbar erhöht: So beläuft sich die Obergrenze bei vonseiten der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR begangenen Verstößen gegen die Tatbestände des § 334 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) auf max. 2 Mio. EUR oder das Zweifache des aus betreffender Ordnungswidrigkeit gezogenen Vorteils, wobei der höhere der beiden Werte maßgeblich ist (vgl. § 334 Abs. 3 Satz 2).

 

Rn. 142

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Neben den direkten Tätern kann die Geldbuße – bei gegebener Kap.-Marktorientierung – auch unmittelbar gegen betreffendes UN selbst verhängt werden, sofern ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs eine Ordnungswidrigkeit begeht, infolge derer die Pflichten des (kap.-marktorientierten) UN verletzt werden (vgl. § 30 OWiG). In diesem Fall gilt als Obergrenze der höhere Betrag aus folgenden Beträgen (vgl. § 334 Abs. 3a; Satz 1 Bonner HGB-Komm. (2018), § 334, Rn. 62):

  • 10 Mio. EUR,
  • 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes (i. S. d. Abs. 3b), den betreffendes UN in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen GJ erzielt hat, oder
  • das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen Vorteils.

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