Rn. 137

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Eine Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt grds. nur bei vorsätzlichem Verhalten; die Ahndung von fahrlässigem Verhalten erfordert dagegen eine explizite Androhung einer Geldbuße im Gesetz (vgl. § 10 OWiG). Auch der Versuch einer Ordnungswidrigkeit wird gemäß § 13 Abs. 2 OWiG nur bei einer ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz geahndet. Da § 20 PublG keine derartigen Regelungen beinhaltet, sind fahrlässige oder versuchte Zuwiderhandlungen gegen § 20 PublG nicht mit einer Geldbuße belegbar (vgl. auch HdR-E, HGB § 334, Rn. 2f.; Beck Bil-Komm. (2022), § 334 HGB, Rn. 31; Haufe HGB-Komm. (2021), § 334, Rn. 34).

 

Rn. 138

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 20 PublG ist bedingter Vorsatz ausreichend. Es genügt, wenn der Täter die Begehung der Ordnungswidrigkeit billigend in Kauf nimmt, indem er bspw. auf die Prüfung eines Sachverhalts verzichtet, obwohl er sich der konkreten Gefahr einer Regelverletzung bewusst ist (vgl. auch HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 49; HdR-E, HGB § 334, Rn. 27).

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