Prof. Paul Scharpf, Dr. Joachim Brixner
1. Initial Margin
Rn. 34
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Die Initial Margin, die sowohl Käufer als auch Verkäufer bei Financial Futures an die in den Kontrakt eintretende Clearing-Stelle zu entrichten haben, dient dieser als Sicherheitsleistung (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 31). Ihre Funktion, die Clearing-Stelle gegen Wertschwankungen der Kontrakte abzusichern, welche die Verlust erleidenden Partner nicht durch Nachschüsse ausgleichen, so dass die Clearing-Stelle die Kontrakte nach dieser Seite hin glattstellt, grenzt sie deutlich von der Variation Margin (Nachschüsse bzw. deren Pendant auf der gewinnenden Seite) ab. Daher ist es notwendig, Initial Margin und Variation Margin im Hinblick auf ihren bilanziellen Charakter und ihre Abbildung im JA getrennt zu untersuchen.
Initial Margins sind wie andere i. R.e. Sicherungsabrede abgegebene VG nach den GoB zu bilanzieren. Die Initial Margin kann entweder in bar oder durch Verpfändung von Wertpapieren geleistet oder als Garantie gestellt werden (vgl. Gaber (2014), S. 625).
Wird sie in bar erbracht, ist diese Zahlung erfolgsneutral "unter dem Posten ‚Sonstige Vermögensgegenstände’ auszuweisen" (IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 10; vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 55; WP-HB (2017), Rn. F 1305). Die an eine ausländische Börse in Fremdwährung gezahlte Initial Margin ist nach den Grundsätzen für die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen nach § 256a und bei Instituten nach § 340h i. V. m. § 256a anzusetzen.
Hinsichtlich der Bewertung der in bar erbrachten Initial Margin ergeben sich keine Besonderheiten, da der Wert des Einschusses unabhängig von der Entwicklung der Kontraktnotierung ist; demnach kann auf die allg. Regeln für die Bewertung von Geldforderungen zurückgegriffen werden. Da die Initial Margin lediglich als Sicherheit gegen Erfüllungsrisiken dient und deshalb stets in voller Höhe erhalten bleibt, sind keine Bewertungsmaßnahmen erforderlich, soweit der Schuldner nicht ausfallgefährdet ist (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 11; HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 56).
Wird die Initial Margin dagegen durch Verpfändung von Wertpapieren erbracht, verbleiben diese im Eigentum des Sicherungsgebers; die Wertpapiere sind mithin weiter in der Bilanz des Sicherungsgebers als deren rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentümer auszuweisen (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 10; HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 55). Es ist sachgerecht, die als Sicherheit gestellten Wertpapiere unverändert weiterhin im bisherigen Posten auszuweisen (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 10). Diese Wertpapiere sind in Abhängigkeit von ihrer Zugehörigkeit zum UV oder AV nach den allg. Grundsätzen zu bewerten.
Die Garantie eines Dritten ist von diesem als Eventualverbindlichkeit zu zeigen.
Die Ansprüche und Verpflichtungen aus abgeschlossenen (schwebenden) Future-Kontrakten sind bei Geschäftsabschluss unverzüglich mit allen relevanten Konditionen in einer Nebenbuchhaltung zu erfassen.
2. Eigenschaft der Variation Margin während der Kontraktlaufzeit
Rn. 35
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Futures sind als schwebende Geschäfte nach den hierfür geltenden Grundätzen zu behandeln (vgl. IDW RS BFA 5 (2011), Rn. 9; zur laufenden Erfassung der Variation Margin-Zahlungen HdR-E, Kap 7, Rn. 31f.).
Die Abbildung der Variation Margin ist eng verknüpft mit der Einordnung der Futures als Kauf bzw. Verkauf des jeweiligen Basisobjekts. Dies wird besonders deutlich, wenn der Kontrakt über ein lieferbares Basisobjekt bis zur Fälligkeit gehalten wird (d. h. eine physische Lieferung bzw. Abnahme herbeigeführt wird). In diesem Fall wird der Abrechnung nicht der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis zugrunde gelegt; vielmehr kommt der aktuelle Preis des Kontrakts bei Fälligkeit zur Anwendung.
Rn. 36
Stand: EL 27 – ET: 04/2018
Die AK eines übernommenen VG bestimmen sich nach dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Terminkurs (vgl. Beck Bil-Komm. (2018), § 255 HGB, Rn. 312; Knobloch/Osinski, BFuP 2016, S. 516ff.). Die Möglichkeit, den Terminkontrakt ergebniswirksam glattzustellen und den Terminkauf zu beenden, schließt diese Bewertung nicht aus. Die AK sind durch das Termingeschäft auch dann fixiert (gesichert), wenn der Kurs am Erfüllungstag unter dem Terminkaufpreis liegt. Der Ansatz eines niedrigeren Zeitwerts ist eine Frage der Folgebewertung zum auf die Anschaffung folgenden BilSt.
Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Variation Margin die am Liefertag erfolgende tatsächliche Zahlung hin zur vertraglich vereinbarten Zahlung korrigiert. Diese Margin-Zahlungen sind mithin AK-Erhöhungen bzw. -Minderungen (vgl. Beck Bil-Komm. (2018), § 255 HGB, Rn. 312, m. w. N.). Jene Korrektureigenschaft (vgl. mit a. A. Glaab/Werneth/Zimmer, ZIR 1984, S. 158ff.; Windmöller, in: FS Scholz (1985), S. 207 (210f.), für Zinsterminkontrakte) ist bei der Abbildung der Variation Margin von entscheidender Bedeutung. Sie führt dazu, dass die Variation Margin während der Laufzeit der Kontrakte erfolgsneutral zu behandeln ist, um so ihrem Vorleistungs- bzw. Teilleistungscharakter i. R.d. schwebenden Geschäfts gerecht zu werden (vgl. HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 57).
Rn. 37
Stand: EL 27 ...