Rn. 8

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

An Form und Inhalt des Prüfungsberichts sind eine Reihe grds. Anforderungen zu stellen. Die Aufzählung von Berichtsgrundsätzen in § 321 ist dabei nicht abschließend. Weitere Anforderungen ergeben sich aus den allg. Berufspflichten des WP, insbesondere sind die GoA (vgl. IDW PS 450 (2021)) zu beachten. Danach muss im Prüfungsbericht schriftlich, vollständig, gewissenhaft, unparteiisch und mit der gebotenen Klarheit über das Ergebnis der Prüfung berichtet werden (vgl. Beck-Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 20ff.; Haufe HGB-Komm. (2022), § 321, Rn. 25ff.; WP-HB (2021), Rn. M 135ff.; überdies IDW PS 450 (2021), Rn. 8ff., mit Verweis auf Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der AP-VO). Nach Art. 10 Abs. 2 lit. e) der AP-VO muss im BV bei PIE auf den Einklang des Prüfungsurteils mit den Angaben im Prüfungsbericht nach Art. 11 der AP-VO hingewiesen werden (vgl. auch IDW PS 450 (2021), Rn. 8, sowie P8/1).

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