Rn. 105

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Enthält der Prüfungsbericht Sachverhaltsfehler oder fachliche Mängel, so besitzt der Auftraggeber nach allg. Vertragsrecht Anspruch auf Beseitigung der Mängel durch den AP (vgl. §§ 633f. BGB). Für Schäden, die unmittelbar durch den Mangel des Prüfungsberichts entstehen, sowie Mangelfolgeschäden enthält § 323 eine abschließende Sonderregelung (vgl. WP-HB (2021), Rn. M 748; des Weiteren Art. 7 der IDW-AAB für WP und WPG vom 01.01.2017; zudem Graf, BB 2001, S. 562ff.). Neben den zivilrechtlichen Schadensersatzpflichten gemäß § 323 kommen in berufsrechtlicher Hinsicht ggf. die Maßnahmen nach den §§ 67f. WPO in Betracht. Strafrechtlich ist die mit Freiheits- oder Geldstrafen bewehrte Vorschrift des § 332 (bzw. § 403 AktG) zu beachten; eine etwaige Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist durch § 333 (bzw. § 404 AktG) unter Strafe gestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge