Rn. 99
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Haben bei einem UN einzelne VG, Schulden, Aufwendungen oder Erträge eine besondere Bedeutung, ohne dass unmittelbar erkennbar ist, in welchem Posten sie enthalten sind, so kann dies dazu führen, dass der Abschluss nicht mehr klar und übersichtlich ist, was nach § 265 Abs. 6 zu der Pflicht führt, die Bezeichnung der betroffenen Posten zu konkretisieren.
Rn. 100
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Beispiel:
Für ein UN sind EDV-Anlagen von besonderer Bedeutung. Bei einer Beibehaltung der Bilanzgliederung nach § 266 ist nicht unmittelbar klar, ob diese unter "Technische Anlagen und Maschinen" (A. II. 2.) oder unter "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" (A. II. 3.) ausgewiesen sind. Daher ist die Postenbezeichnung so anzupassen, dass in diesem Punkt Klarheit besteht, z. B. "EDV-Anlagen, sonstige technische Anlagen und Maschinen" (A. II. 2).
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