Rn. 112

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

aaaa) Zuschüsse in Geld

Derartige Zuschüsse können entweder als reine Geldzuschüsse oder aber i. R. e. Austauschverhältnisses zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (z. B. in Form eines überhöhten Kaufpreises, Miet-, Pacht- oder Darlehenszinses) vom Anteilseigner geleistet werden (vgl. Döllerer, G. 1986, S. 1859). Ihre bilanzielle Behandlung ist abhängig von der jeweiligen Zweckbestimmung, d. h. von der vom Gesellschafter mit seinem Zuschuss bei der KapG beabsichtigten Erfolgswirkung.

 

Rn. 113

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Leistet der Gesellschafter einen Zuschuss zum Verlustausgleich, ist zunächst zu prüfen, ob es sich hierbei um einen echten Gesellschafterbeitrag handelt oder ob ein sog. Sanierungszuschuss vorliegt. Während ersterer seine Ursache (ausschließlich) im Gesellschaftsverhältnis hat, zeichnen sich Sanierungszuschüsse dadurch aus, dass auch jeder fremde Dritte ohne ges.rechtl. Beziehungen zur Gesellschaft dieser den Vorteil zugewendet hätte, um auf diese Weise einen ansonsten drohenden höheren Schaden abzuwenden. Wegen der fehlenden Ursächlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses sind Sanierungszuschüsse von der KapG stets erfolgswirksam als a. o. Ertrag zu erfassen.

 

Rn. 114

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Erfüllt der Zuschuss dagegen die grundlegenden Kriterien einer ges.rechtl. Zuwendung, ist danach zu differenzieren, ob er sich auf den Jahreserfolg der Gesellschaft auswirken oder lediglich deren Ergebnis (Bilanzgewinn) verbessern soll. Gesellschafterzuschüsse zur Verhinderung eines Jahresfehlbetrags oder zur Abdeckung eines a. o. Aufwands erfordern zwingend eine erfolgswirksame Vereinnahmung des Zuschussbetrags, weil eine erfolgsneutrale Erfassung (durch Einstellung und gleichzeitige Entnahme aus der Kap.-Rücklage) nach § 275 Abs. 4 den Saldo der GuV unverändert lässt (vgl. auch ADS 1995, § 272, Rn. 137, m. w. N.). Eine andere Beurteilung ergibt sich lediglich dann, wenn der Gesellschafterzuschuss ganz oder teilw. erst in einem späteren GJ seiner vorgesehenen Verwendung zugeführt werden soll. Dieser Fall liegt z. B. vor, wenn ein Gesellschafter zur Abdeckung jährlich entstehender Verluste aus einem Beteiligungsverhältnis oder aus einem längerfristigen Schuldverhältnis einen einmaligen Zuschuss leistet. Die Einstellung der Leistung in die Kap.-Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 erscheint nicht folgerichtig. Denn durch die Einstellung des nicht verbrauchten Teils des Zuschusses in die Kap.-Rücklage kann der mit der Zuschussgewährung verfolgte Zweck nicht erreicht werden, da eine erfolgswirksame Auflösung dieser Rücklage nicht möglich ist. Darüber hinaus besteht bei dieser Vorgehensweise die Gefahr, dass im Zuge einer Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem. §§ 207 ff. AktG bzw. §§ 57c ff. GmbHG die nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 gebildete Kap.-Rücklage in Grund-Kap. bzw. Stamm-Kap. umgewandelt wird. Damit wäre selbst eine ergebniswirksame Auflösung der Rücklage ausgeschlossen. Empfehlenswert erscheint daher, Gesellschafterzuschüsse, die sich auf den Erfolg mehrerer GJ auswirken sollen, in einen eigenständigen Passivposten nach § 265 Abs. 5 Satz 2 einzustellen, der sodann entspr. der Zweckbestimmung des Zuschusses ratierlich aufzulösen ist.

 

Rn. 115

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Soll mit dem Zuschuss ein entstandener Bilanzverlust ausgeglichen werden, besteht zum einen die Möglichkeit eines indirekten Ausgleichs durch erfolgswirksame Vereinnahmung des Zuschusses und entspr. Reduzierung des Jahresfehlbetrags. Möglich ist aber auch, den Zuschuss zunächst erfolgsneutral in die Kap.-Rücklage einzustellen, um anschließend durch Auflösung dieser nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 gebildeten Rücklage einen direkten Ausgleich des Bilanzverlusts – also ohne Veränderung des Jahresfehlbetrags – herbeizuführen. Diese Vorgehensweise erfordert jedoch eine ausdrücklich in diese Richtung zielende Willenserklärung des leistenden Gesellschafters.

 

Rn. 116

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Neben den oben dargestellten Zuschüssen zum Verlustausgleich gibt es auch Zuwendungen der Gesellschafter, die der Finanzierung bestimmter Aufgaben der Gesellschaft dienen sollen (vgl. Küting, K./Kessler, H. 1989, S. 31, m. w. N.). Beabsichtigt der Anteilseigner bspw., seiner Gesellschaft zum Kauf einer Maschine das entspr. Kap. (erfolgsneutral!) zuzuführen, bewirkt die Gewährung des Zuschusses auf der Aktivseite der Bilanz eine Erhöhung des Postens B. IV. Im Gegenzug ist auf der Passivseite die Kap.-Rücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 zu dotieren. Der spätere Kauf der Maschine führt lediglich zu einem Aktivtausch.

 

Rn. 117

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

bbbb) Zuzahlungen, die nicht in Geld erfolgen

Neben Geld können auch Sachen und Rechte Gegenstand von anderen Zuzahlungen i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 sein. In diesem Fall ist jedoch der für Sacheinlagen geltende Grundsatz der realen Kap.-Aufbringung zu beachten, d. h., eine Überbewertung der einzubringenden VG ist nicht zulässig.

 

Rn. 118

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Veräußert ein Gesellschafter Sachen i. S....

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