Rn. 608

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Mit Vorruhestandsleistungen möchte der Arbeitgeber dem AN das Ausscheiden aus dem UN vor dem eigentlichen Pensionierungsalter erleichtern. Insofern gleichen sie Altersteilzeitvereinbarungen. Sie unterscheiden sich von letzteren jedoch dadurch, dass bei dem Vereinbaren von Vorruhestandsleistungen das Arbeitsverhältnis beendet wird, während bei Altersteilzeitregelungen das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Da diese Leistungen im Zusammenhang mit der Pensionierung bzw. vor der Pensionierung gewährt werden, zählen sie zu den ähnlichen Verpflichtungen (vgl. Höfer, WPg 1988, S. 549 (552); a. A. Beck Bil-Komm. (2020), § 249 HGB, Rn. 100, 255ff.). Sie sind daher versicherungsmathematisch zu bewerten. Insbesondere auch deshalb, weil die Vorruhestandsleistung nicht mehr gezahlt wird, wenn der Berechtigte während des Vorruhestands aber noch vor dem Erreichen des eigentlichen Pensionsalters verstirbt.

Obwohl es sich bei den Vorruhestandsleistungen um ähnliche Verpflichtungen handelt und daher steuerlich eine Rückstellung für diese Verpflichtungen wegen des Passivierungswahlrechts grds. nicht anzuerkennen wäre, hat die Finanzverwaltung die Passivierung dieser Verpflichtungen zugestanden (vgl. BMF, Schreiben vom 13.03.1987, IV B 1 – S 2176–24/78, BStBl. I 1987, S. 365). Allerdings akzeptiert die Finanzverwaltung die Rückstellungsbildung erst, wenn der AN sich zur Annahme eines Vorruhestandsangebots bereit erklärt hat.

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