Rn. 103

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Beabsichtigt der Verkäufer einer Kaufoption, seine "Eventualverpflichtung" aus der Lieferung des Basisobjekts durch einen bereits im Unternehmen vorhandenen Bestand an lieferbaren Gegenständen zu erfüllen, stellt sich die Frage, ob zwischen diesem Deckungsbestand (z. B. Aktien) und der verkauften Kaufoption (Short Call) eine Bewertungseinheit gebildet werden kann. Dabei würde der Short Call das Grundgeschäft darstellen, während der Basiswertbestand (z. B. Aktienbestand) das Sicherungsinstrument wäre. Im handelsrechtlichen Schrifttum wird die Zulässigkeit einer Bewertungseinheit mit Shortpositionen per se abgelehnt.

Die Bildung einer Bewertungseinheit kann nur dazu führen, dass der unangemessene Ausweis unrealisierter Verluste durch Gegenrechnung mit "parallel" entstehenden unrealisierten Gewinnen vermieden wird, nicht aber, dass es zu einer Vorvereinnahmung unrealisierter Gewinne kommt.

Es ist bei der Lösung dieser Frage danach zu unterscheiden, ob bis zum Abschlussstichtag der Kurs des Basiswerts der Option bzw. des Deckungsbestands gestiegen (Alternative 1) oder gesunken (Alternative 2) ist (vgl. mit Zahlenbeispielen Scharpf, RdF 2014, S. 62 (66f.); Scharpf/Schaber (2018), S. 581ff.).

 

Rn. 104

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Wertänderungen der Optionsprämie sind in die Veränderung des inneren Werts (gesichertes Risiko) und den Zeitwert (nicht gesichertes Risiko) aufzuteilen.

Bei gestiegenem Kurs des Basiswerts (z. B. Aktie) kommt es i. H. der Veränderung des inneren Werts der Option zu einer Kompensation (vgl. Scharpf, RdF 2014, S. 62 (66f.)). Bei gefallenem Kurs des Basiswerts (z. B. Aktie) kann es mangels eines (ausreichenden) inneren Werts der Option ggf. nicht zu einer Kompensation des Wertverlusts des Basiswerts kommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge