Rn. 68

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Preisnachlässe sind z. B. Barzahlungsnachlässe (Skonti), Umsatzvergütungen (Boni), Mengen-, Saison-, Funktionsrabatte, Sondernachlässe, Treuerabatte oder -prämien. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft; die Bezeichnung des Rabatts ist grds. ohne Bedeutung. Vom Kunden genutzte Skonti sind stets von den "UE" abzuziehen (vgl. Glade, A. 1995, § 275, Rn. 27; Schmidt/Peun, in: Beck Bil-Komm. 2016, § 275, Rn. 62 ff.; a. A. offensichtlich ADS 1995, § 277, Rn. 30, die scheinbar auch einen Bruttoausweis der "UE" sowie einen Ausweis der in Anspruch genommenen Skonti in den "zinsähnlichen Aufwendungen" für zulässig halten, wenn die Inanspruchnahme von Skonti nicht der Regelfall ist, da lediglich der um das Skonto reduzierte Betrag den Barzahlungspreis widerspiegelt). Strittig ist, ob ein Abzug der nicht in Anspruch genommenen Skonti von den "UE" und ein davon getrennter Ausweis unter dem Posten "sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" erforderlich bzw. ein ungekürzter Ausweis der "UE" zulässig (vgl. Schmidt/Peun, in: Beck Bil-Komm. 2016, § 275, Rn. 65) bzw. geboten ist (vgl. ADS 1995, § 277, Rn. 30; Schulze-Osterloh 2006, § 42 GmbHG, Rn. 435). Grds. ist eine Kürzung der "UE" um die nicht genutzten Skonti und ein Ausweis dieser Skontobeträge unter dem Posten "sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" sachgerecht. Es erscheint jedoch aus Wesentlichkeitsüberlegungen und angesichts des mit einem getrennten Ausweis verbundenen Mehraufwands ein Verzicht auf einen getrennten Ausweis zulässig.

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