Rn. 41

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Die Kap.-Anteile der pers. haftenden Gesellschafter gehören nicht zum gez. Kap. Damit kommt ein Ausweis von ausstehenden Komplementäreinlagen vergleichbar den ausstehenden Einlagen auf das gez. Kapital nicht in Betracht (vgl. aber Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm. 2006, § 272, Rn. 132, die einen gesonderten Ausweis nach dem gez. Kap. vorschlagen). Die Bilanzierung derartiger ausstehender Einlagen richtet sich vielmehr nach den allg. Grundsätzen für den Kap.-Ausweis bei PersG (vgl. die Kommentierung zu § 247).

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