Rn. 85

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Strukturierte Finanzinstrumente sind unter folgenden Voraussetzungen als Einheit zu bilanzieren (vgl. Kuhn/Hachmeister (2015), Teil I, Rn. 221; HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 160ff.):

(1)

Das strukturierte Finanzinstrument weist durch das bzw. die eingebettete(n) Derivat(e) im Vergleich zum Basisinstrument keine wesentlich erhöhten oder zusätzlichen (andersartigen) Risiken oder Chancen auf (vgl. Kuhn/Hachmeister (2015), Teil I, Rn. 233ff.).

Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, ist die sog. Rückausnahme zu prüfen.

(2)

Rückausnahme: Die einheitliche Bilanzierung führt trotzdem zu einer zutreffenden Darstellung der VFE-Lage (vgl. IDW RS HFA 22 (2015), Rn. 13). Dies ist in folgenden drei Fällen anzunehmen (vgl. IDW RS HFA 22 (2015), Rn. 14):

  1. Das Finanzinstrument wird zum Niederstwert auf einem aktiven Markt bewertet.
  2. Der Erwerb erfolgt zu Handelszwecken (nur bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten).
  3. Es besteht eine vertraglich unbedingte Kap.-Garantie des Emittenten bezüglich des Rückzahlungsbetrags bzw. des eingesetzten Kap. (wodurch das Risiko auf das Bonitätsrisiko des Emittenten reduziert und eine vertragliche Negativrendite vermieden wird); das strukturierte Finanzinstrument muss in diesem Fall außerdem mit der Fähigkeit und Absicht des Haltens bis zur Fälligkeit dem AV zugeordnet worden sein.

    Faktische Kap.-Garantien (bspw. bei sog. CPPI-Strukturen) fallen nicht unter die Ausnahme des IDW RS HFA 22 (2015), Rn. 14 c).

Liegt einer der Sachverhalte (2) a) bis (2) c) vor, ist das eigentlich nach (1) grds. getrennt zu bilanzierende Finanzinstrument (wegen "wesentlich erhöhten oder zusätzlichen (andersartigen) Risiken oder Chancen") trotzdem als Einheit zu bilanzieren (zum Wahlrecht vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 84).

Die Beurteilung der Voraussetzungen für die einheitliche bzw. getrennte Bilanzierung erfolgt grds. nur im Zugangszeitpunkt (vgl. IDW RS HFA 22 (2015), Rn. 17; Kuhn/Hachmeister (2015), Teil I, Rn. 276ff.; HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 160). Das Ergebnis ist für die Folgeperioden beizubehalten.

Ergeben sich jedoch Änderungen der Vertragsbedingungen, die eine wesentliche Änderung der Zahlungsströme des strukturierten Finanzinstruments zur Folge haben, ist eine erneute Beurteilung bzw. Prüfung der Trennungspflicht erforderlich (vgl. IDW RS HFA 22 (2015), Rn. 17; HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 160, m. w. N.; zur Beurteilung bzw. Dokumentation einer "wesentlichen Änderung der Zahlungsströme" Kuhn/Hachmeister (2015), Teil I, Rn. 276).

Eine erneute Beurteilung ist auch erforderlich, wenn die Voraussetzungen für die sog. Rückausnahme nicht mehr erfüllt sind (vgl. IDW RS HFA 22 (2015), Rn. 11 i. V. m. Rn. 17; Kuhn/Hachmeister (2015), Teil I, Rn. 277; HdJ, Abt. I/13 (2014), Rn. 160, m. w. N.).

Führt eine Neubeurteilung der Abspaltungspflicht eines eingebetteten Derivats zu einer Änderung der Bilanzierung des strukturierten Finanzinstruments, ist dies i. R.d. Anhangangaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 2 darzustellen.

a) Vermögensgegenstände (Investor)

 

Rn. 86

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

In Abhängigkeit von der Art des jeweiligen Basisinstruments sind zum Zugangszeitpunkt und für die Folgebewertung die allg. Bewertungs- und Ausweisregeln für Forderungen bzw. Wertpapiere anzuwenden. Soweit i. R.d. Folgebewertung ein verlässlicher Börsen- oder Marktpreis nicht vorliegt, sind die beizulegenden Zeitwerte der einzelnen Bestandteile anhand allg. anerkannter Bewertungsmodelle zu ermitteln und zu einem Gesamtwert des strukturierten Finanzinstruments zusammenzufassen (vgl. ebenso Kuhn/Hachmeister (2015), Teil I, Rn. 281ff.).

Hat sich seit dem Zugangszeitpunkt aufgrund des eingebetteten Derivats die Rendite des strukturierten Finanzinstruments geändert, ergeben sich i. R.d. Folgebewertung für überverzinslich gewordene strukturierte Finanzinstrumente aufgrund des AK-Prinzips gemäß § 253 Abs. 1 keine Bewertungsanpassungen. Unterverzinslich gewordene strukturierte Finanzinstrumente im UV sind in Übereinstimmung mit § 253 Abs. 4 auf ihren niedrigeren beizulegenden Wert (Barwert) abzuschreiben.

Im AV hat eine Abwertung des strukturierten Finanzinstruments gemäß § 253 Abs. 3 nur bei dauernder Wertminderung zu erfolgen. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bspw. dann vor, wenn aufgrund der "Ausübung" des eingebetteten Derivats die Rendite nunmehr unter der aktuellen Rendite liegt.

Zu späteren Abschlussstichtagen sind die strukturierten Finanzinstrumente – sofern sich die Rendite des strukturierten Finanzprodukts aufgrund des eingebetteten Derivats geändert hat – entsprechend der auch auf die Bilanzierung von Zero-Bonds anwendbaren Effektivzinsmethode aufzuzinsen (vgl. IDW RS HFA 22 (2015), Rn. 12).

Bei einheitlicher Bilanzierung ist dem Emittentenausfallrisiko des strukturierten Finanzinstruments bzw. bei getrennter Bilanzierung dem Emittentenausfallrisiko des Basisinstruments sowie dem Kontrahentenrisiko des eingebetteten Derivats nach den allg. Bewertungsgrundsätzen (vgl. § 253 Abs. 3 oder 4) Rechnung zu tragen (vgl. IDW RS HFA 22 (2015), Rn. 21).

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