Rn. 128

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Inventur dient der Ermittlung des Mengengerüsts. Die Überleitung zum Bilanzansatz erfolgt in einem sog. Anhängeverfahren (vgl. Hirschberger (1991), S. 57ff., 140ff.). In diesem Verfahren werden die Bewertungsüberlegungen aufgrund der Lagerreichweiten, Eindeckzeiten, Preisschwankungen etc. angestellt (vgl. Steinecke/Weinrich, WPg 1980, S. 385 (395ff.)). "Der Inventurgesamtwert wird nach dem Anhängeverfahren korrigiert, indem jede einzelne Lagerposition der Grundgesamtheit daraufhin überprüft wird, ob handelsrechtliche oder steuerrechtliche Bewertungsvorschriften zu einer Korrektur der zuvor gewählten Wertansätze, also zumeist der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zwingen oder diese erlauben. Erst die Berücksichtigung dieser Korrekturen führt zum Bilanzwert. Beim Anhängeverfahren wird also der Schritt einer Wertkorrektur sämtlicher Inventurpositionen an den Schritt der stichprobenweisen Gesamtwertermittlung "angehängt"" (Hömberg, ZfbF 1985, S. 67 (69)).

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