Rn. 3

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Sanktioniert werden Verstöße gegen die Beachtung der GoB, mit denen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage einer KapG vermittelt werden soll.

 

Rn. 4

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Die Pflicht zur Abgabe entsprechender Versicherungen regeln die §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5, 297 Abs. 2 Satz 4 und 315 Abs. 1 Satz 5. Die konkrete Ausgestaltung jener Pflichten ist hierbei unterschiedlich geregelt.

 

Rn. 5

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

"Während sich die Versicherungspflichten der §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 297 Abs. 2 Satz 4 auf die (aktuelle) VFE-Lage der KapG beschränkt (vgl. jeweils Abs. 2 Satz 1), erstreckt sich die Versicherungspflicht der §§ 289 Abs. 1 Satz 5, 315 Abs. 1 Satz 5 (Lagebericht, Konzernlagebericht) auf eine zutreffende Darstellung des Geschäftsverlaufs einschließlich des Geschäftsergebnisses sowie der voraussichtlichen Entwicklung einschließlich ihrer wesentlichen Chancen und Risiken" (Beck Bil-Komm. (2020), § 331 HGB, Rn. 34).

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