PersG: Gewährung von Gesellschaftsrechten

In einem am 3.2.2016 veröffentlichten BFH-Urteil ging es um den Fall, dass die Abschreibung eines Bodenschatzes nicht gewährt wurde, weil der Bodenschatz nicht als entgeltlich angeschafft galt.

Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sogenannten Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, dann gilt nach dem BFH: Dieser Vorgang ist als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln.

(BFH, Urteil v. 29.7. 2015 IV R 15/14)

BFH wiederspricht der Rechtsauffassung des BMF

Damit hat der BFH eine schon lange streitige Frage geklärt und dabei ausdrücklich der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen widersprochen.

Der Fall:

  • Ein Landwirt hatte den Abbau eines Bodenschatzes auf einem eigenen Grundstück durch eine eigens dafür gegründete Personengesellschaft (GmbH & Co KG) vorgenommen.
  • Er übertrug das Grundstück aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf die Personengesellschaft und erhielt dafür eine Gutschrift auf dem Kapitalkonto II.
  • Welchen Anteil der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft hatte und welche Gewinnbezugs- und Stimmrechte ihm zustanden, ergab sich allein aus dem Kapitalkonto I.


Daraus folgerte der BFH: Es liegt keine Gegenleistung vor

Der Gesellschafter hat keine Gegenleistung für die Einbringung des Grundstücks in die Personengesellschaft erhalten, auch nicht in Gestalt von Gesellschaftsrechten. Die Gesellschaft war - gestützt auf veröffentlichte Verwaltungsanweisungen - der Meinung, auch das Kapitalkonto II weise Gesellschaftsrechte aus, so dass sie das Grundstück und den Bodenschatz entgeltlich erworben habe und auf die Anschaffungskosten des Bodenschatzes bei dessen Abbau Abschreibungen vornehmen könne.

Finanzamt beurteilte den Fall als entgeltlichen Erwerb

Das Finanzamt (FA) teilte zwar die Auffassung der Personengesellschaft, dass ein entgeltlicher Erwerb stattgefunden habe, lehnte aber die Abschreibung aus anderen Gründen ab.


Wegen fehlender Anschaffungskosten keine AfA

Im Ergebnis bestätigte der BFH das FA, stützte die Versagung der Abschreibung aber auf das Fehlen von Anschaffungskosten.


Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto sind danach nur dann entgeltliche Vorgänge, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird,

  • das Maßstab ist für die Anteile des Gesellschafters am Vermögen, am Gewinn oder an den Stimmrechten, in der Regel ist dies das Kapitalkonto I oder
  • das Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ausweist.


Praxis-Tipp: Richtig buchen

Eine Einbringung wird dann als entgeltlich beurteilt, wenn auf das richtige Konto gebucht wird.

Die richtigen Konten im DATEV-Kontenrahmen für die GmbH  & Co KG

 

Eigenkapital

Eigenkapital

 


Vollhafter


Teilhafter

  

Kap.-Kto. I

Kap.-Kto. II

  

Festkapital

Variables Kap.

    

SKR 03

870 - 879

900 - 909

910 - 919

    

SKR 04

2000 - 2009

2050 - 2059

2060 - 2069


Natürliche Personen einer GmbH & Co KG sind i.d.R. Teilhafter (Kommanditist). Sie haften nur mit der Einlage = Kapitalkonto I.

Die GmbH ist Vollhafter. Hier sind die Konten 870 – 879 bzw. 2000 – 2009 maßgebend.




Pressemitteilung Nr. 11/2016 vom 3. Februar 2016 - Urteil vom 29. Juli 2015 IV R 15/14

Schlagworte zum Thema:  Personengesellschaft, Gesellschaftsrecht