Partnerschaftsgesellschaft: Mehrere Kanzleien - ein Betrieb
Mit Urteil 13.7.2016 hat der BFH (VIII R 56/13) klargestellt, dass eine Partnerschaftsgesellschaft auch dann nur einen Betrieb hat, wenn sie unselbständige Rechtsanwaltskanzleien in mehreren Städten betreibt.
Praxis-Hinweis: Freiberufler sollten Gestaltungsspielräume ausloten
Das Urteil hat Bedeutung für Mitunternehmerschaften in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft. Bei einer solchen handelt es sich um eine besondere Rechtsform, die im PartGG geregelt ist und für die Angehörigen der freien Berufe offen steht. Im Wesentlichen gelten hierbei die Bestimmungen für OHG entsprechend. Von besonderem Interesse ist seit einigen Jahren die Möglichkeit, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu gründen (vgl. § 8 Abs. 4 PartGG). Steuerlich handelt es sich bei der Partnerschaftsgesellschaft um eine Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 EStG, so dass die allgemeinen Bestimmungen zur Besteuerung von Mitunternehmerschaften Anwendung finden. Hiernach war es aufgrund der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen naheliegend, dass die Partnerschaftsgesellschaft nur einen Betrieb unterhielt. Allerdings wird man dies im Einzelfall auch anders gestalten können - jedoch sollte hier der steuerliche Berater hinzugezogen werden.
Sachverhalt: Betriebsprüfer erkennt trotz mehrerer selbstständiger Kanzleien nur eine Einheit an
Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft von mehreren Rechtsanwälten, die an drei Standorten Kanzleien unterhält. Die Gewinnermittlung erfolgt hierbei nach der Einnahmen-Überschussrechnung zunächst für jeden Standort getrennt. Auf dieser Grundlage wurden die Gewinnanteile der einzelnen Partner berechnet. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, die Partnerschaft habe nur einen Betrieb, so dass auch nur einmal die Ansparabschreibung nach § 7g EStG zu gewähren sein. Die Klägerin vertrat dem gegenüber die Auffassung, die einzelnen Praxen seien selbständige Einheiten. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.
Entscheidung: Die Klägerin unterhält nur einen Betrieb
Auch die Revision zum BFH hatte keinen Erfolg.
Das FG habe zutreffend entschieden, so der BFH, dass
- die Klägerin nur einen Betrieb unterhalte
- damit könne auch die Ansparabschreibung nur einmal in Anspruch genommen werden.
Die für gewerbliche Mitunternehmerschaften entwickelten Grundsätze seien hier entsprechend anzuwenden. Die Klägerin sei eine andere Personengesellschaft im Sinne des § 15 EStG. Die verschiedenen Kanzleien seien nicht als selbständige Einheiten anzusehen, sondern allenfalls als Teilpraxen. Demnach könne der Höchstbetrag für die Ansparabschreibung auch nur einmal in Anspruch genommen werden.
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