Mietkonzessionen nach IFRS 16

Der IASB hat am 31. März 2021 das zeitlich befristete Amendment zu Covid-19 bedingten Mietkonzessionen um ein Jahr verlängert.

Der IASB hat im Mai 2020 das bereits in EU-Recht übernommene Amendment to IFRS 16Covid-19-Related Rent Concessions“ veröffentlicht und damit temporäre Erleichterungen zur Abbildung von Mietkonzessionen für Leasingnehmer bereitgestellt. Die Erleichterung erlaubt es, bestimmte Mietzugeständnisse im Zusammenhang mit Covid-19 nicht als lease modifications darzustellen (sondern als negative variable lease payments). Ebenso sind zusätzliche Angabepflichten bei Inanspruchnahme zu beachten (IFRS 16.60A).

Anzuwenden war das Amendment wahlweise auf Covid-19-bedingte reduzierte Mietzahlungen, die vor oder am 30. Juni 2021 fällig sind. Seit der Veröffentlichung hat der IASB Rückmeldungen von Investoren erhalten, die aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Pandemie der Meinung waren, dass die Kriterien für die Anwendung der praktischen Erleichterung zeitlich erweitert werden sollten.

Veröffentlichung des neuen Amendments

Als Reaktion hatte der IASB den Entwurf ED/2021/2 Covid-19-Related Rent Concessions beyond 30 June 2021 am 11. Februar 2021 veröffentlicht und in einem zusätzlichen Meeting vom 10. März 2021 mit der Mehrheit der Stimmen bestätigt. Am 31. März 2021 hat der IASB das finale Amendment "Covid-19-Related Rent Concessions beyond 30 June 2021" dann veröffentlicht. Die enthaltenen Änderungen für Leasingnehmer sind:

  • Die Erleichterungsvorschrift ist auf Covid-19-bedingte reduzierte Mietzahlungen anzuwenden, die am oder vor dem 30. Juni 2022 fällig waren (und nicht nur Zahlungen, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2021 fällig waren);
  • Eine frühere Anwendung ist zulässig, und zwar auch auf Abschlüsse, die am 31. März 2021 noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben waren (IFRS 16.C1C); ein Endorsement vorausgesetzt.  
  • Es bestehen keine verpflichtenden Angaben nach IAS 8.28(f) Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors für die Berichtsperiode, in der die Erleichterungsvorschrift erstmalig angewendet wird (IFRS 16.C20BB).
  • Die Änderungen sind rückwirkend anzuwenden, d.h. der kumulierte Effekt der erstmaligen Anwendung der Änderung ist als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (bzw. eines anderen Bestandteils des Eigenkapitals) zu Beginn Berichtsperiode zu erfassen, in der der Leasingnehmer die Änderung erstmals anwendet (IFRS 16.C20BA).

Das Anwendungsdatum betrifft jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen.

Für EU-IFRS-Bilanzierer setzt eine Anwendung noch ein vorheriges Endorsement voraus.


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