IOSCO: Finale Leitlinien zu Non-GAAP Measures veröffentlicht

Die International Organization of Securities Commissions hat Leitlinien im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von sog. Non-GAAP Measures veröffentlicht, die mittelbar auch für IFRS-Anwender von Relevanz sind.

Die internationale Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, IOSCO) hat am 7. Juni 2016 ihre finalen Leitlinien zu Non-GAAP Measures bereitgestellt (Statement On Non-GAAP Financial Measures - Final Report). Die Leitlinien beschäftigen sich inhaltlich mit der Berichterstattung zu nicht auf bestehenden Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden Finanzkennzahlen.

Relevant für alle nach IFRS berichterstattenden Unternehmen

Die IOSCO hat eine führende Rolle bei der Aufgabe, internationale Standards auf dem Gebiet der Wertpapieraufsicht aufzustellen. Zu den über 200 Mitgliedern zählt auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Berichte, Standards und Resolutionen der IOSCO wenden sich einheitlich an alle IOSCO-Mitglieder. Nach Auffassung der IOSCO (siehe Kapitel zum Anwendungsbereich) sind die Leitlinien für alle nach IFRS berichterstattenden Unternehmen von Relevanz („…is intended for … an issuer that prepares its financial statements in accordance with International Financial Reporting Standards…“). Sofern lokal bereits andere verpflichtende Regelwerke implementiert sind, werden diese durch die Leitlinien der IOSCO nicht ersetzt. Auf lokaler (deutscher) Ebene ist hierbei die Leitlinie zum Umgang mit Alternative Performance Measures der ESMA vom Oktober 2015 zu nennen, bei der die BaFin im Dezember 2015 gegenüber der ESMA eine Berücksichtigung deklariert hat. Die Leitlinie der ESMA gilt für Alternative Performance Measures, die von Emittenten (in Deutschland) ab dem 3. Juli 2016 offengelegt werden (Marktmissbrauchsverordnung). Die ESMA-Leitlinie hat eine ähnliche Zielsetzung (u.a. verständliche und klare Erläuterung und Definition) zu Non-GAAP Measures, wie das IOSCO-Rahmenwerk, geht aufgrund der Umsetzung in nationales Recht jedoch den Regeln der IOSCO vor.

Erläuterung und transparente Darstellung von alternativen Finanzkennzahlen

Der Report stellt auf 10 Seiten, unterteilt in 6 Hauptkapitel, die Erwartungen der IOSCO an Ersteller (issuer) von Geschäftsberichten (financial statements), die nach IFRS oder anderen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurden, dar. Übergeordnetes

  • Definition von alternativen Finanzkennzahlen (definition): Gefordert ist eine klare (clear) Erläuterung sowie Bezeichnung, um eine Unterscheidung zu auf Rechnungslegungsgrundsätzen basierenden Kennzahlen herstellen zu können. Zudem ist eine Erläuterung notwendig, warum die entsprechende Kennzahl aus Unternehmenssicht für entscheidungsrelevant angesehen wird. Ebenso bedarf es einer Offenlegung, dass es sich um ggf. keine standardisierte Kennzahl handelt, somit Vergleiche zu anderen Unternehmenskennzahlen ggf. eingeschränkt sind.
  • Ausgeglichenheit (unbiased purpose): Non-GAAP Measures dürfen nicht nachteilige Informationen in der Berichterstattung verschleiern.
  • Darstellung (prominence of presentation): Es ist eine ausgeglichene Darstellung erforderlich.
  • Überleitung (reconciliation): Angedacht ist eine Überleitungsrechnung von den verwendeten Non-GAAP Measures auf vergleichbare GAAP-Measures mit Erläuterung von Abweichungen unter Bezugnahme auf Bilanz- bzw. Gesamtergebnisposten.
  • Stetiger Ausweis (consistently over time): Zur besseren Vergleichbarkeit ist eine stetige Verwendung von Non-GAAP Measures über mehrere Berichtszeiträume hinweg gefordert, unter Offenlegung von Vorjahreszahlen. Sofern Änderungen vorgenommen werden, sind diese Änderungen zu begründen und Vergleichszahlen entsprechend anzupassen. Ebenso ist der Verzicht auf die weitere Verwendung von bislang verwendeten Non-GAAP Measures zu erläutern.
  • Wiederkehrende Posten (recurring items): Sondereffekte, die sowohl Einfluss auf zurückliegende Perioden als auch künftige Perioden haben, sollten nicht - abschwächend - als einmalig, unregelmäßig auftretend oder ungewöhnlich dargestellt werden. Dies betrifft insbesondere Aufwendungen für außerplanmäßige Wertminderungen (impairment) oder Restrukturierungskosten.
  • Zugang zu zugehörigen Informationen (access to associated information): Wird auf Informationen beim Ausweis von alternativen Finanzkennzahlen verwiesen, sind diese Quellen für Dritte leicht zugänglich zu machen (entweder durch expliziten Verweis oder im gleichen Dokument).

Praxistipp: IOSCO Richtlinien mittelbar relevant für in Deutschland notierte IFRS-Berichterstatter

Die Leitlinien der IOSCO zu Non-GAAP Measures sind für alle Emittenten, deren Wertpapiere am regulierten Markt gehandelt werden, faktisch zwingend zu berücksichtigen. Da die BaFin aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der IOSCO die Richtlinien berücksichtigen muss, haben diese auch mittelbar Relevanz für in Deutschland notierte IFRS-Berichterstatter.

Weiterführende Links:

> IOSCO: Statement on NON-GAAP Financial Measures - Final report (PDF)

> IOSCO: Pressemitteilung (7. Juni 2016)

Schlagworte zum Thema:  IFRS, ESMA