IASB veröffentlicht neuen Vorschlag für Angabevorschriften

Der IASB will für Angabepflichten einen neuen Ansatz einführen, der in einem Pilotprojekt bei Änderungen zu IAS 19 und IFRS 13 erstmalig angewendet wird.

Der IASB hat am 25.3.2021 einen neuen Entwurf ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach (Proposed Amendments to IFRS 13 and IAS 19) veröffentlicht. Dieser ist Teil seiner Disclosure-Initiative zur Verbesserung der Angabepflichten in den IFRS. Die vorgeschlagenen Änderungen sind Ausfluss der Rückmeldungen zum Diskussionspapier DP/2017/1.

Kritisiert wurden insbesondere die mangelnde Relevanz von zu vielen Informationen in bzw. durch Anhangangaben in Abschlüssen sowie die ineffektive Erläuterung derer („disclosed ineffectively“). Das Problem sei auf den Checklisten-Charakter der IFRS-Anforderungen sowie deren entsprechende Bearbeitung zurückzuführen.

Der Entwurf enthält daher einerseits Leitlinien, die bei der Entwicklung und Formulierung von Angabevorschriften in den IFRS in Zukunft Anwendung finden sollen. Andererseits werden – als Pilotprojekt (pilot approach) – Änderungsvorschläge zu IFRS 13 sowie IAS 19 auf Basis der (vorgeschlagenen) neuen Leitlinien entwickelt.

Konzept sieht neue übergeordnete Angabeleitlinien je IFRS vor

Einige IFRS enthalten keine oder nur sehr allgemeine Zielsetzungen für spezifische Anhangangaben. Auch lassen teils vage Formulierungen wie z. B. „shall disclose“ oder „at a minimum“ die Frage offen, ob in jedem Fall entsprechende Angaben gemacht werden müssen, selbst wenn diese fallspezifisch als unwesentlich zu erachten sind.

Mit den neuen Vorschlägen soll die Art und Weise verbessert werden, wie der IASB Angabevorschriften in den IFRS entwickelt und formuliert, damit die Anwendung dieser den Abschlussadressaten nützlichere Informationen liefert. Insbesondere sollen dadurch sog. boiler plate Angaben reduziert werden. Die vorläufigen neuen Leitlinien, die der IASB sich selbst künftig bei der Entwicklung und der Formulierung von Angabevorschriften in den IFRS auferlegt („for use by the Board“), sehen folgende übergeordnete Ziele vor:

  • Overall disclosure objective: Soll den allgemeinen Informationsbedarf von Investoren abdecken.
  • Specific disclosure objective: Spezifische Angabeziele, die den detaillierten Informationsbedürfnissen von Investoren dienen, ergänzt um (identifizierte) konkrete Angaben (identify items of information to meet each specific disclosure objective), die ein Unternehmen machen kann (non-mandatory items) oder ggf. muss (requirement).

Zum ED sind Rückmeldungen erwünscht zu den vorgeschlagenen Leitlinien und den Änderungen an den Angabevorschriften in IFRS 13 und IAS 19. Ein vorgeschlagener Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch nicht enthalten, darüber will der IASB erst während der erneuten Erörterungen entscheiden. Stellungnahmen können bis zum 21.10.2021 eingereicht werden.

Änderungsvorschläge zu IFRS 13 und IAS 19

Das übergeordnete Angabeziel in IFRS 13 sieht vor, dass durch die Angaben die mit der fair value-Bewertung verbundenen Unsicherheiten besser beurteilt werden können. Für (einmalige und fortlaufende) fair value-Bewertungen sollen die bedeutenden (significant) Bewertungstechniken und Inputs für die Bewertung angegeben werden. Weitere spezifische Angabeziele betreffen z. B. relevante Merkmale der Vermögenswerte und Schulden und deren Beziehung zur Einstufung in die fair value-Hierarchie, mögliche alternative Bewertungen zum fair value und Einflussfaktoren für Änderungen während der Berichtsperiode.

In IAS 19 soll es für die verschiedenen Formen von Mitarbeitervergütungen (u. a. leistungsorientierte und beitragsorientierte Pensionspläne) je eigene übergeordnete Angaben geben. Bei leistungsorientierten Plänen sollen die Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens nachvollziehbar sein (assess the effect … on the entity’s financial position, financial performance and cash flows). Für eine Beurteilung der Risiken und Ungewissheiten im Zusammenhang mit den leistungsorientierten Plänen sollen Angabevorschriften strukturiert werden. Durch eine Überleitung auf die in der Bilanz und GuV/Gesamtergebnisrechnung dargestellten aggregierten Beträge soll eine Abstimmbarkeit gewährleistet werden. Weiterhin werden auch Angaben zur Strategie in Bezug auf die Steuerung der mit den Pensionsplänen verbundenen Risiken als relevant eingestuft (z. B. Investmentstrategie oder Angaben von Risikokonzentrationen).

Praxistipp: Verschlankung des Anhangs ist sinnvoll

Viele Angaben bedeuten nicht automatisch relevantere Informationen. Die Gefahr einer Überladung des Anhangs mit inhaltlosen Angaben ist daher groß. Eine Verschlankung des Anhangs und damit eine Konzentration auf unternehmensspezifische Information(en) ist sinnvoll. Die Disclosure Initiative des IASB ist daher zu unterstützen. Es bleibt abzuwarten, ob die neuen Vorschläge Unternehmen hilft, Angaben an richtiger Stelle zu reduzieren bzw. zu detaillieren.


Weitere Informationen

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