Abfluss von regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben im Lastschriftverfahren
Einnahmen-Überschussrechner: Bisher nicht geklärt, wann der Zahlungszeitpunkt bei Lastschrift gegeben ist
Ausgaben sind bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten im Veranlagungszeitraum der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als abgeflossen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG). Als kurze Zeit in diesem Sinne ist ein Zeitraum von zehn Tagen anzusehen (BFH, Urteil v. 11.11.2014, VIII R 34/12, BStBl 2015 II S. 285). Regelmäßig wiederkehrend sind Zahlungen dann, wenn sie jährlich, vierteljährlich, monatlich oder wöchentlich wiederkehren. Höchstrichterlich war bislang nicht ausdrücklich entschieden, wann Zahlungszeitpunkt bei einer im Lastschriftverfahren bewirkten Zahlung ist.
Beispiel: Arztpraxis zahlt Miete im Lastschriftverfahren im Folgemonat
A betreibt eine Arztpraxis im Gebäudegrundstück seiner Mutter. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Die jeweilige Monatsmiete für die Praxisräume ist am 5. Kalendertag des Folgemonats fällig. Sie wird aufgrund der von A erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung im Lastschriftverfahren eingezogen. Die tatsächliche Belastung der Miete für Dezember 2015 auf dem Konto des A erfolgte erst am 12.1.2016.
Abfluss, wenn Einzugsermächtigung erteilt und ausreichende Deckung vorhanden
Der BFH hat in einer neuen Entscheidung keine Zweifel, dass die Rechtsprechung zum Abfluss von Betriebsausgaben bei Zahlungen per Überweisung auf Zahlungen im Lastschriftverfahren zu übertragen ist (BFH, Beschluss v. 8.3.2016, VIII B 58/15 i. V. m. BFH, Urteil v. 11.8.1987, IX R 163/83, BStBl 1989 II S.702). Danach liegt auch bei einer Zahlung im Lastschriftverfahren ein Abfluss i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Zahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich (BFH, Urteil v. 7.12.1999, VIII R 8/98, BFH/NV 2000 S. 825). Dies entspreche der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO für Zahlungen an Finanzbehörden, die bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung - unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift beim Zahlungsempfänger - am Fälligkeitstag als entrichtet gelten.
Die Miete für Dezember 2015 ist im Beispielsfall also am 5.1.2016 und somit innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 2 EStG abgeflossen, obwohl sie dem Konto des A erst am 12.1.2016 tatsächlich belastet worden ist.
Hinweis: Es kommt darauf an, für welchen Zeitraum die Zahlung geleistet wurde
Regelmäßig wiederkehrend i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG sind Zahlungen, die nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis grundsätzlich am Beginn oder am Ende des Kalenderjahrs zahlbar sind, zu dem sie gehören. Die Ausgaben müssen kurz vor oder kurz nach dem Jahreswechsel fällig sein. Beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Abfluss) müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums kumulativ vorliegen (OFD NRW, Kurzinfo 9/2014 v. 29.4.2016).
Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist für die Frage, zu welchem Kalenderjahr eine Zahlung i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG wirtschaftlich gehört, nicht auf die Fälligkeit abzustellen, sondern darauf, für welchen Zeitraum sie geleistet wurde (BFH, Beschluss v. 8.3.2016, VIII B 58/15). Danach kommt es nicht darauf an, dass die Zahlung noch in dem Kalenderjahr fällig ist, für das sie geleistet worden ist. Aus dieser Rechtsprechung kann möglicherweise geschlossen werden, dass eine Fälligkeit um den Jahreswechsel nicht erforderlich ist, sodass eine generelle Zuordnung zum Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erfolgen müsste, unabhängig davon, ob die Fälligkeit innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums liegt. Die weitere Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
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