DRSC und IFRS IC-Stellungnahme zu IAS 33

Das DRSC sieht die Hauptfrage seiner Mitte Dezember eingereichten Anfrage zu IAS 33 beantwortet, hat jedoch weitere technische Fragen.

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC) hatte am 16.12.2016 eine Eingabe (sog. Potential Agenda Item Request) zur Klärung einer Anwendungsfrage von IAS 33 zur Ermittlung des Ergebnisses je Aktie an das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) übermittelt.

Eingabe des DRSC

Die Eingabe des DRSC behandelt den Fall, dass gewinnberechtigte Eigenkapitalinstrumente (Genussrechte) unter IFRS als Eigenkapital klassifiziert werden (Ausschüttungen auf diese Instrumente stehen im Ermessen des Emittenten), steuerlich aber als Fremdkapital behandelt werden, da diese nicht am Liquidationserlös des Unternehmens partizipieren. Die auf Genussrechte entfallenden Zahlungen mindern somit das steuerliche Einkommen und Steueraufwand des Unternehmens, während der Steuervorteil nur den Stammaktionären zusteht.

Fraglich war nach Ansicht des DRSC, ob bei der Ermittlung des Ergebnisses für die Stammaktien nach IAS 33 der den Genussrechten zuzurechnende Anteil am Gewinn vor oder nach Berücksichtigung von Steuereffekten (Steuervorteil) zu ermitteln ist oder nicht.

Entscheidung des IFRS IC

Das IFRS IC hat hierzu in seiner April Sitzung eine (vorläufige) Agenda Decision getroffen und dies mit Verweis auf IAS 33.A14 bejaht. Demnach sei bei der Berechnung des unverwässerten EPS immer eine Vollausschüttung des Gewinns (oder Verlusts) zu unterstellen, unabhängig davon ob Steuervorteile im Eigenkapital erfasst werden.

DRSC sieht weiteren Klärungsbedarf bei Berechnung und Aufteilung des Vorteils

Das DRSC hat nun mit Stellungnahme vom 12.5.2017 auf diese (vorläufige) Entscheidung geantwortet und stimmt dem IFRS IC soweit zu, dass die eigentliche Frage beantwortet sei. Dennoch sieht es noch weiteren Klärungsbedarf, insbesondere die praktische Umsetzung bei der Berechnung und Aufteilung des Vorteils. Auch sei unklar, wie der Begriff „after-tax amount“ in IAS 33.14 zu interpretieren sei, insbesondere, ob bei der Berechnung des EPS zukünftige Ausschüttungen zu antizipieren sind. Dies widerspräche aber dem Wortlaut von IAS 33.

Das IFRS IC plant das Thema in seiner Juni-Sitzung weiter zu erörtern, daher sind auch alle Anmerkungen des DRSC als vorläufig anzusehen.

Praxis-Hinweis: Klarheit nur auf theoretischer Ebene geschaffen

Nach der (vorläufigen) Klarstellung durch das IFRS IC herrscht Klarheit auf der theoretischen Ebene. Auf der praktischen Ebene bleibt es jedoch spannend, wie Steuervorteile bei der Ermittlung des EPS nach IAS 33 in diesem konkreten Fall zu verteilen sind.

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