DRSC kritisiert vorläufige Agenda Decision des IFRS IC

Die Lösung des Konflikts zwischen IFRS 10 und IFRS 11 sowie der Neubewertung zuvor gehaltener Anteile im Fall eines Kontrollverlusts kann nach Ansicht des DRSC nicht länger aufgeschoben werden.

Möglicher Konflikt zwischen IFRS 10 und IFRS 11 und Neubewertung zuvor gehaltener Anteile bei Kontrollverlust

Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hat das Problem eines möglichen Konflikts zwischen IFRS 10 und IFRS 11 und der Neubewertung zuvor gehaltener Anteile bei Kontrollverlust erörtert. Verliert ein Investor alleinige Kontrolle (loss of control) über ein Tochterunternehmen, behält dieser aber einen gemeinschaftliche Kontrolle vermittelnden Anteil an einer joint operation zurück, stellt sich die Frage nach der Bewertung dieses retained interest.

Während nach IFRS 11.B34 und .B35 eine Gewinn- und Verlustrealisierung nur nach Maßgabe der Fremdbeteiligungsquote zulässig ist, sind im Fall eines Statuswechsel (Übergang von Tochterunternehmen zu joint operation) nach IFRS 10.25 i.V.m. IFRS 10.B87ff die verbleibenden Anteile in die Ermittlung des Entkonsolidierungserfolgs einzubeziehen. Den hierfür heranzuziehenden Maßstab bildet dabei der fair value, d.h. es findet eine Neubewertung der zurückbehaltenen Anteile zum Zeitpunkt des Verlusts der alleinigen Kontrolle statt.

IFRS IC sieht keine kurzfristige Lösung vor

Eine kurzfristige Lösung dieses potentiellen Konflikts wird es jedoch nach der (vorläufigen) Entscheidung (sog. non-IFRIC) des IFRS IC aus März 2016 nicht geben. Als Begründung führt der IFRS IC die „Ähnlichkeit“ zum ebenso bestehenden Widerspruch zwischen IAS 28.31 und IFRS 10 an, dessen Lösung (siehe hierzu das Amendment „Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture” vom 11. September 2014) jedoch mit Verweis auf das bestehende Forschungsprojekt des IASB zur equity-Methode aufgeschoben wurde. Auch der Konflikt zwischen IFRS 11 und IFRS 10 „loss of control“ lässt sich nach Ansicht des IFRS IC dem Projekt zur equity-Methode zuordnen. Eine Auflösung des Konflikts wäre demnach erst mit Abschluss des Projekts zu erwarten.

DRSC fordert zeitnahe Klarstellung hinsichtlich Gleichrangigkeit

Der DRSC hat durch seinen IFRS-Fachausschuss (IFRS-FA) am 4. Mai 2016 in seiner Stellungnahme der (vorläufigen) Entscheidung des IFRS IC nicht zugestimmt. Gerade aufgrund der bestehenden Lösungsvielfalt in der Praxis, bestünde die Notwendigkeit der kurzfristigen Klärung. Auch der Verweis auf die „Ähnlichkeit“ zum Konflikt zwischen IAS 28 und IFRS 10 sei nicht nachvollziehbar, da der dort behandelte Fall eine Intragroup-Transaktion betreffe, während die fragliche Neubewertung zuvor gehaltener Anteile bei Kontrollverlust eine externe Transaktion darstellt. Nach Ansicht des IFRS-FA bedarf es daher durch das IFRS IC mindestens einer Klarstellung, ob beide Methoden (Gleichrangigkeit von IFRS 10 und IFRS 11) zulässig sind und falls nicht, welche Methode bzw. welcher Standard durch das IFRS IC präferiert würde.

Praxis-Tipp: Forderung nach Klarstellung zu begrüßen

Die Konsolidierungsregelungen, gerade im Bereich der Übergangskonsolidierung bleiben ein spannendes Thema. Die zunehmend zu beobachtende Verfahrensweise des IFRS IC Themen mit Verweis auf laufende Projekte aufzuschieben, hilft der Praxis dabei jedoch nicht weiter. Daher ist die Forderung einer Klarstellung durch den IFRS-FA zu begrüßen.

Quelle:
DRSC: Stellungnahme zur vorläufigen Entscheidung des IFRS IC zur Anwendung von IFRS 10 und IFRS 11
IFRIC Update March 2016

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