BilRUG: Auswirkungen auf die GuV-Position der ao Aufwendungen

Bisher wurden die außerordentlichen Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Dieser Posten wurde durch das BilRUG gestrichen - lesen Sie im 5. Serienteil, was nach BilRUG gilt.

Wegfall durch BilRUG

 

Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) entfällt für nach dem 31.12 2015 beginnende Geschäftsjahre (Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 EGHGB i. d. F. des BilRUG) der bisherige Posten «außerordentliche Aufwendungen» in der Gewinn- und Verlustrechnung. Ferner wird § 277 Abs. 4 HGB aufgehoben, durch den bisher der Ausweis dieses außerordentlichen Postens in der GuV und die Erläuterung hinsichtlich Betrag und Art im Anhang vorgeschrieben waren.

 

Was zu den außerordentlichen Aufwendungen zählt

Der Posten «außerordentliche Aufwendungen» war bisher von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften in der Gewinn- und Verlustrechnung als Posten Nr. 16 nach dem Gesamtkostenverfahren(§ 275 Abs. 2 HGB)  und Nr. 15 nach dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) auszuweisen.

 

Hierunter wurden nach dem bisherigen Recht Aufwendungen verstanden, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen (§ 277 Abs. 4 Satz 1 HGB).

 

Angabe und Erläuterung im Anhang

 

Stattdessen sind im Anhang die einzelnen Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung nach Betrag und Art anzugeben. Die Beträge sind zu erläutern, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Diese Änderung ist unabhängig von der Größe der Gesellschaft und betrifft daher nicht nur die mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften (§ 285 Nr. 31 HGB in der Fassung des BilRUG).

Die betreffenden Posten sind im Anhang einzeln darzustellen. Es genügt also nicht, dass wie bisher in der GuV ein Gesamtbetrag angegeben wird. Im Unterschied zum bisherigen Recht kann es sich auch um zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehörende Vorgänge handeln. Aufwendungen sind für das Unternehmen von außergewöhnlicher Bedeutung, wenn sie Vorgänge betreffen, die das Unternehmen prägen. Dabei kann die von der Praxis bisher entwickelte Abgrenzung nach der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit indiziell weiter herangezogen werden (Begründung RegEntw. zu § 285 Nr. 31 HGB n. F.). Lagen daher nach der bisherigen Praxis Aufwendungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, fielen sie also unregelmäßig oder sogar selten an, so besteht ein Indiz dafür, dass sie auch i. S. v. § 285 Nr. 31 HGB n. F. für das Unternehmen von außergewöhnlicher Bedeutung sind.

Es gehören daher folgende nach der bisherigen Praxis als ‹außerordentliche› Aufwendungen eingeordnete Posten dazu:

  • Verluste aus dem Verkauf oder der Stilllegung von Teilbetrieben, Zweigniederlassungen oder Geschäftsstellen;
  • Verluste aus dem Verkauf von Grundstücken, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören;
  • Aufwendungen für einen Sozialplan;
  • außergewöhnliche Inanspruchnahme aus Haftung, z. B. Produzentenhaftung;
  • einmalige und erhebliche Aufwendungen bei der Erschließung neuer Märkte oder der Aufnahme neuer Produkte.

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